Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 59
Die auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes 1965 zum 1.1.1964 festgestellten und ggf. erstmals auf den 1.1.1974 fortgeschriebenen Einheitswerte des Grundbesitzes waren nach Art. 1 des BewÄndG 1971 erstmals vom 1.1.1974 an der Besteuerung zugrunde zu legen. Bis zum steuerlichen Wirksamwerden der neuen Einheitswerte mussten die einheitswertabhängigen Steuern noch auf der Grundlage der alten Einheitswerte erhoben werden.
Rz. 60
Deshalb waren diese alten Einheitswerte auch noch nach den Vorschriften des BewG v. 16.10.1934 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsanweisungen für eine Übergangszeit fortzuschreiben.
Rz. 61
Für die Fortschreibungen der alten Einheitswerte während der Übergangszeit war grundsätzlich § 22 BewG 1934 anzuwenden. Abweichend von § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG a.F. sind allerdings die Wertfortschreibungsgrenzen durch das BewG-ÄndG 1965 für die Fortschreibungszeitpunkte 1.1.1966 und folgende wesentlich erhöht worden. Sie betragen für die Fortschreibungszeitpunkte 1.1.1966 bis 1.1.1969 mehr als ein Viertel, mindestens aber 3 000 DM oder mehr als 200 000 DM. Bei einer Veränderung der Grundstücksfläche war der Einheitswert ohne Rücksicht auf diese Wertgrenzen fortzuschreiben, wenn der neue Einheitswert um mindesten 1 000 DM vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkt abwich. Die Fortschreibung auf 0 DM bei Wegfall der wirtschaftlichen Einheit bleibt für diese Fortschreibungszeitpunkte unberührt.
Rz. 62
Die Wertfortschreibungsgrenzen wurden für die Feststellungszeitpunkte 1.1.1970 bis 1.1.1973 erneut geändert. Für diese Fortschreibungszeitpunkte wurden Wertfortschreibungen nach oben nur vorgenommen, wenn der Wert entweder um mehr als ein Viertel, mindestens aber um 50 000 DM, oder um mehr als 200 000 DM von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Weicht der Wert nach unten ab, so musste für eine Wertfortschreibung die Wertabweichung mehr als ein Viertel, mindestens aber 3 000 DM oder mehr als 200 000 DM betragen. Die Regelungen für Wertfortschreibungen wegen Flächenänderungen und bei Wegfall einer wirtschaftlichen Einheit blieben hingegen bestehen.
Rz. 63
Für gewerbliche Betriebe und Mineralgewinnungsrechte bedurfte es keiner besonderen Übergangsregelung. § 22 BewG i.d.F. des BewG 1965 war für gewerbliche Betriebe erstmals bei Fortschreibungen auf den 1.1.1967 und bei Mineralgewinnungsrechten erstmals auf den 1.1.1973 anzuwenden. Deshalb galt § 22 BewG a.F. bei gewerblichen Betrieben bis zum Fortschreibungszeitpunkt 1.1.1965 und für Mineralgewinnungsrechte bis zum Fortschreibungszeitpunkt 1.1.1971.
Rz. 64– 66
Einstweilen frei.