Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 122
Unter dem Geltungsbereich des BewG 1934 und dem BewG 1965, haben für Wertfortschreibungen wegen Flächenänderungen besondere Wertgrenzen bestanden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BewG i.d.F. des BewÄndG 1971 gibt es nach neuem Recht bei Flächenänderungen keine besonderen Wertgrenzen mehr. Bei den Wertfortschreibungen von Einheitswerten des Grundbesitzes gelten vielmehr für alle Wertabweichungen, unabhängig davon, auf welchen Ursachen sie beruhen, einheitliche Wertgrenzen. Die einzige Differenzierung besteht nur ganz allgemein für Wertabweichungen nach unten und nach oben. Wertabweichungen wegen Flächenänderungen werden somit nicht anders als Wertabweichungen aus anderen Gründen behandelt. Diese Rechtslage gilt erstmals für Wertfortschreibungen nach neuem Recht auf den 1.1.1974.
Rz. 123
Die Wertgrenzen bei Fortschreibungen von Einheitswerten wegen Flächenänderungen galten bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem noch Fortschreibungen nach dem BewG 1934 auf die Feststellungszeitpunkte bis einschließlich 1.1.1973 in Betracht kamen. Fortschreibungen wegen Flächenänderungen hatten ihre besondere Bedeutung bei der Grundsteuer. Die Wertgrenze, die für die Feststellungszeitpunkte 1.1.1962 bis 1.1.1 965 500 DM betragen hat, betrug für die Feststellungszeitpunkte 1.1.1966 bis 1.1.1973 1 000 DM.
Rz. 124
Eine Besonderheit dieser Regelung bestand darin, dass die Wertfortschreibung wegen Flächenänderungen und die Wertfortschreibung aus anderen Gründen zwei selbständig nebeneinander stehende Möglichkeiten der Wertfortschreibung bedeuteten. Deshalb war für jede der beiden Fortschreibungsmöglichkeiten getrennt zu prüfen, ob ihre Voraussetzungen gegeben waren. Bei dieser Prüfung der Fortschreibungsvoraussetzungen war eine Saldierung von Wertänderungen wegen Flächenabgängen oder Flächenzugängen mit Wertänderungen aus anderen Gründen nicht zulässig.
Rz. 125– 127
Einstweilen frei.