Rz. 267
[Autor/Stand] Tatbestandlich nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG ist nur ein Vermögenstransfer auf eine vom Erblasser letztwillig angeordnete oder errichtete Vermögensmasse.[2] So ist etwa ein im Testament angeordneter Generation-Skipping-Trust nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG steuerbar.[3]
Rz. 268
[Autor/Stand] Die Sondervorschrift § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG ist nicht erfüllt bei einer Zuführung von Vermögen an eine bereits gebildete Vermögensmasse. Die Zuwendung an eine existierende Vermögensmasse wird nicht von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG erfasst, sondern von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[5]
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