Schrifttum:

Bilitewski, Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft ... (SESTEG) – Ein erster Überblick, FR 2007, 57; Brandt, Ein Überblick über die Europäische Aktiengesellschaft (SE) in Deutschland, BB 2005, 1; Erkis, Die Besteuerung der Europäischen (Aktien-)Gesellschaft – Societas Europaea, Dissertation, 2006; Förster/Lange; Steuerliche Aspekte der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE), DB 2002, 288; Funke/Luke, Das Gesetz zur Einführung der Societas Europaea, NWB F. 18, S. 4201; Habersack/Drinhausen, SE-Recht, 2. Aufl. 2016; Hahn, Der Entwurf des SESTEG, Geplante Änderungen bei grenzüberschreitenden Fusionen, GmbHR 2006, 617; Herzig/Griemla, Steuerliche Aspekte der Europäischen Aktiengesellschaft/Societas Europaea (SE), StuW 2002, 55; Hirte, Die Europäische Aktiengesellschaft – ein Überblick nach Inkrafttreten der deutschen Ausführungsgesetzgebung, DStR 2005, 653, 700; Horn, Die Europa-AG im Kontext des deutschen und europäischen Gesellschaftsrechts, DB 2005, 147; Huck/Kessler, Steuerliche Aspekte der Gründung und Sitzverlegung der Europäischen Aktiengesellschaft – Geltende und zukünftige Rechtslage, Der Konzern 2006, 352; Kessler/Achilles/Huck, Die Europäische Aktiengesellschaft im Spannungsfeld zwischen nationalem Steuergesetzgeber und EuGH, IStR 2003, 715; Lutter/Hommelhoff, Die Europäische Gesellschaft, Köln 2005; Lutter/Hommelhoff/Teichmann, SE-Kommentar, 2. Aufl. 2015; Manz/Mayer, Die Europäische Aktiengesellschaft (SE), Inf 2006, 833; Maschke, Die Societas Privata Europaea im Rahmen von Unternehmenstransaktionen, BB 2011, 1027; Neye, Die Europäische Aktiengesellschaft, München 2005; Peters/Wüllrich, Grenzenlose gesellschaftsrechtliche Flexibilität – die Societas Privata Europaea, NZG 2008, 807; Reinhardt/Deibt, Umwandlung der Aktiengesellschaft in die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea), Der Konzern, 2005, 407; Roesener, Das Warten auf Aktion – Der Aktionsplan zum Europäischen Gesellschaftsrecht und die Societas Privata Europaea; NZG 2013, 241; Schaumburg/Piltz/Rödder, Die Europa-AG im Steuerrecht, JbFStR 2005/2006, 105; Schulz/Petersen, Die Europa-AG: Steuerlicher Handlungsbedarf bei Gründung und Sitzverlegung, DStR 2002, 1503; Waclawik, Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsformalternative für die Verwaltung und gemeinschaftsweite Mobilität privater Großvermögen, ZEV 2007, 429; Werner, Die Societas Europaea (SE) als Rechtsform für Familienunternehmen, StBW 2010, 668.

 

Rz. 306

[Autor/Stand] Gesetzliche Grundlage für die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea – SE –) sind die EG-Verordnung Nr. 2157/2001 v. 8.10.2001[2], die Richtlinie 2001/36/EG v. 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft[3], das SEAG v. 29.12. 2004[4] und das SEBG v. 29.12.2004.[5]

 

Rz. 307

[Autor/Stand] Die Europäische Gesellschaft (auch: Europäische Aktiengesellschaft) stellt eine neue Rechtsform für Unternehmen in der EU dar. Sie ist eine rechtsfähige Gesellschaft, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet (Art. 1 Abs. 2 und 3 SE-VO). Sie ermöglicht es größeren, im internationalen Raum tätigen Unternehmen europaweit als rechtliche Einheit aufzutreten. Eine SE kann nicht durch natürliche Personen, sondern nur durch Kapitalgesellschaften im Wege der Verschmelzung, Holdinggründung, Gründung einer Tochtergesellschaft oder der formwechselnden Umwandlung gegründet werden, und zwar nur dann, wenn von den beteiligten Gründungsgesellschaften mindestens zwei entweder aus verschiedenen Mitgliedstaaten kommen oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben oder eine SE eine Tochtergesellschaft in Form einer SE gründet.[7] Das Mindestkapital beträgt grundsätzlich 120.000 EUR (Art. 4 Abs. 2 SE-VO). Die Rechtsfähigkeit erlangt die SE in Deutschland mit ihrer Eintragung in das Handelsregister.[8]

 

Rz. 308

[Autor/Stand] Mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) v. 7.12.2006[10] wurden die steuerrechtlichen Bestimmungen an die o.a. europarechtlichen und nationalen zivilrechtlichen Regelungen angepasst. So ist auch der Klammerzusatz in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG durch Art. 8 SEStEG durch die Einfügung der Europäischen Gesellschaften ergänzt worden.

 

Rz. 309

[Autor/Stand] Art. 8 Abs. 1 der EG-VO Nr. 2157/2001 v. 8.10.2001[12] erlaubt die Verlegung des Sitzes (nur in Verbindung mit der Verlegung der Hauptverwaltung) in einen anderen Mitgliedstaat, ohne dass die SE im Wegzugsstaat aufgelöst und im Zuzugsstaat neu gegründet werden müsste.[13] Zu den Einzelheiten vgl. Art. 8 Abs. 2 bis 16 der EG-VO Nr. 2157/2001 v. 8.10.2001.[14]

 

Rz. 310– 323

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[2] ABl. EU Nr. L 294, S. 1, in Kraft getreten am 8.10.2004.
[3] ABl. EU Nr. L 294, S. 22.
[4...

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