Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 46
Bisher hat die Finanzverwaltung die Feststellungslast und die Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens insbesondere nach folgenden Regelungen ausgelegt.
a) Angebot eines vereinfachten Ertragswertverfahrens
Rz. 47
Nach Abschn. 3 Abs. 2 Satz 2 BV-Erlass vom 25.6.2009"kann" der Steuerpflichtige den gemeinen Wert durch Vorlage eines methodisch nicht zu beanstandenden Gutachtens erklären, das auf den für die Verwendung in einem solchen Verfahren üblichen Daten des betreffenden Betriebs aufbaut. Nach Abschn. 3 Abs. 2 Satz 4 BV-Erlass vom 25.6.2009 "kann" der Steuerpflichtige den gemeinen Wert auch im vereinfachten Ertragswertverfahren ermitteln (§§ 199 ff. BewG).
Rz. 48
Aus dieser Formulierung lässt sich ableiten, dass dem Steuerzahler grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, neben einer ertragswertorientierten Bewertungsmethode auch das vereinfachte Ertragswertverfahren anwenden zu können. Dies entspricht der Gesetzesbegründung, nach der das vereinfachte Ertragswertverfahren die Möglichkeit bieten soll, ohne hohen Ermittlungsaufwand oder Kosten für einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten zu ermitteln.
Rz. 49
Zum Teil wird diese "Wahlmöglichkeit" deshalb kritisiert, weil der Steuerzahler die Wahl nur dann sinnvoll treffen kann, wenn er neben dem vereinfachten Ertragswertverfahren auch den Wert aufgrund eines Gutachtens kennt. In diesem Fall wären die Kosten für das Gutachten jedoch unvermeidbar, obwohl gerade dieser Ermittlungs- und Kostenaufwand vermieden werden sollte. Diese Kritik ist m.E. nicht überzeugend. Denn wer eine vom Gesetzgeber angebotene Vereinfachung zur Vermeidung eigener Kosten nutzt, kann es angesichts seiner eigenen Abwägungsentscheidung nicht dem Gesetzgeber anlasten, dass er das Alternativergebnis nicht kennt.
b) Grundsatz des vereinfachten Ertragswertverfahrens
Rz. 50
Abschn. 19 Abs. 1 Satz 1 BV-Erlass vom 25.6.2009 forciert die Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren in der Weise, dass die Bewertung "grundsätzlich" im vereinfachten Ertragswertverfahren erfolgen kann. Die im Erlass verwandte Formulierung verdeutlicht, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren über ein bloßes Angebot einer einfachen Ermittlung des gemeinen Werts hinausgeht und – von Ausnahmen abgesehen – im Grundsatz angewendet werden kann.
Rz. 51– 59
Einstweilen frei.
c) Regelmäßige Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
Rz. 60
Mit Abschn. 19 Abs. 3 BV-Erlass vom 25.6.2009 wird zunächst klargestellt, dass die im vereinfachten Ertragswertverfahren vorgesehenen Typisierungen zu einem Ergebnis führen können, das höher oder niedriger ist als der gemeine Wert. Dennoch werden die Finanzämter angewiesen, den im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Wert zugrunde zu legen, wenn das Ergebnis nicht offensichtlich unzutreffend ist.
Rz. 61
Mit dieser Anweisung wird die in § 199 BewG eingeräumte Möglichkeit, nach der gemeine Wert auch im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt werden "kann", für die Finanzämter im Wege einer Verwaltungsregelung zum grundsätzlich bindend maßgebenden Wertansatz. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn ein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis vorliegt. Dies verstärkt den bereits in Abschn. 19 Abs. 1 BV-Erlass vom 25.6.2009 verwandte Aussage der grundsätzlichen Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens.
Rz. 62– 63
Einstweilen frei.
d) Abweichung vom vereinfachten Ertragswertverfahren
Rz. 64
Die Finanzverwaltung kann nach Abschn. 19 Abs. 6 BV-Erlass vom 25.6.2009 von dem im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Wert nur abweichen, wenn es die Feststellungslast für die Ermittlung eines abweichenden Werts trägt.
Rz. 65
Diese Regelung entspricht – jedenfalls für Bewertungsstichtage vor dem 1.7.2011 – dem Verständnis der Finanzverwaltung, nach der § 199 BewG nicht als Wahlrecht zugunsten des Steuerzahlers zu verstehen ist. Vielmehr leitet die Finanzverwaltung – für Bewertungsstichtage vor dem 1.7.2011 – aus dem Wortlaut der Vorschrift ab, dass die Finanzämter die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ablehnen können, um eine alternative Bewertungsmethode anzuwenden. Von dieser Möglichkeit haben die Finanzämter in der Praxis angesichts des erheblichen Aufwands nur selten Gebrauch gemacht.
Rz. 66
Auch für den Steuerzahler ergibt sich nach der Auffassung der Finanzverwaltung im Ergebnis eine relativ starke Bindung an das vereinfachte Ertragswertverfahren. Denn die Möglichkeit, dass die im vereinfachten Ertragswer...