Rz. 54

[Autor/Stand] § 149 Abs. 2 Satz 4 BewG sieht für die Ertragsbewertung einen Höchstwert vor. Danach darf der Wert des Grundstücks im Zustand der Bebauung nicht über den Wert des Grundstücks hinausgehen, der nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzusetzen wäre.

 

Beispiel

Für ein Grundstück im Zustand der Bebauung ergibt sich unter Ansatz des Werts des Grund und Bodens und der bis zum Besteuerungszeitpunkt geschaffenen Bausubstanz ein Grundstückswert von 200.000 EUR. Nach Bezugsfertigkeit würde der Grundstückswert 180.000 EUR betragen.

Als Grundstückswert für das Grundstück im Zustand der Bebauung ist der Höchstwert anzusetzen, also 180.000 EUR.

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Der Höchstwert ist stets dann als Grundstückswert festzustellen, wenn es im Ertragswertverfahren zum Ansatz des Mindestwerts kommt. Denn der Mindestwert entspricht dem Wert des Grund und Bodens, der als Berechnungsgröße in den Grundstückswert für das Grundstück im Zustand der Bebauung einfließt, wobei allerdings dieser Wert noch um die anteilige Bausubstanz erhöht wird; in die Mindestbewertung fließt die anteilige Bausubstanz nicht ein.

 

Rz. 56– 59

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020

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