Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 534
Vor dem 1.1.2009 wurde die Auffassung vertreten, dass die Gleichmäßigkeit der Bewertung und Besteuerung nicht mehr gewährleistet wäre, wenn das Finanzamt sich bei der Bewertung der Anteile an Kapitalgesellschaften in Einzelfällen nach Gutachten und Auskünften von Banken und Finanzmaklern und dgl. richten würde, zumal die betriebswirtschaftliche Praxis zur Ermittlung des Wertes von Anteilen an Kapitalgesellschaften unterschiedliche Methoden anwendet. Eine Übermaßbesteuerung i.S.d. vom BVerfG-Beschluss vom 22.6.1995 gezogenen Belastungsobergrenze kann nicht bei der Anteilsbewertung, sondern allenfalls im Besteuerungsverfahren des Anteilseigners zu berücksichtigen sein. Eine völlig andere Sicht hat sich bei der Bewertung des betrieblichen Vermögens aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 7.11.2006 ergeben, denn nach der ab dem 1.1.2009 geltenden Konzeption des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG i.d.F. ErbStRG kann die verfassungsrechtlich vorgegebene Zielgröße des gemeinen Werts für aktuelle Stichtage in idealer Weise nach einem Gutachten ermittelt werden.
Rz. 535
Das Stuttgarter Verfahren ist vor dem 1.1.2009 auch maßgebend, wenn der Wert einer freigebigen Zuwendung bei Gründung einer GmbH unter nahen Angehörigen und Einbringung eines Betriebes zu Buchwerten durch einen der Gesellschafter zu ermitteln ist. Gründet ein Einzelunternehmer mit einem Angehörigen eine GmbH und bringt er dabei sein Unternehmen zu Buchwerten in die GmbH ein, so kann darin eine freigebige Zuwendung des GmbH-Geschäftsanteils an den Angehörigen liegen, deren Wert dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des Geschäftsanteils nach der Einbringung des Unternehmens und der Stammeinlage des Angehörigen entspricht.
Rz. 536
Fall: Der Kläger, sein Vater und seine Mutter schlossen am 30.11.1993 einen notariell beurkundeten Vertrag über die Gründung einer GmbH mit bar zu leistenden Stammeinlagen von 24 000 DM (Kläger), 8 000 DM (Vater) und 18 000 DM (Mutter). Die Übertragung der Geschäftsanteile auf Dritte durch rechtsgeschäftliche Verfügung oder Erbfall unterlag vertraglichen Beschränkungen. Bei der Bemessung der Abfindung für ausgeschiedene Gesellschafter blieben stille Reserven unberücksichtigt. In einer weiteren notariellen Urkunde vom gleichen Tag vereinbarten die Gründungsgesellschafter, nach rechtswirksamer Errichtung der GmbH das Stammkapital um eine vom Vater zu übernehmende Stammeinlage von 10 000 DM zu erhöhen. Der Vater leistete diese Stammeinlage – wie vereinbart – durch Sacheinlage, indem er sein bisheriges Einzelunternehmen zu Buchwerten mit Wirkung zum 1.1.1994 in die GmbH einbrachte. Soweit das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital die vom Vater übernommene neue Stammeinlage überstieg, wurde es dem Vater als Darlehen gutgeschrieben. Die GmbH führte das Unternehmen mit den bisherigen Buchwerten fort.
Rz. 537
Das Finanzamt nahm aufgrund der bei dem Einzelunternehmen zum Einbringungszeitpunkt vorhandenen erheblichen stillen Reserven an, es liege eine Schenkung vom Vater an den Kläger und an die Mutter in Höhe der Unterschiedsbeträge zwischen dem Nominalwert von deren Anteilen am Stammkapital der GmbH und dem nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten gemeinen Wert dieser Anteile vor. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die FG-Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Rz. 538
Der BFH führte aus, dass der steuerpflichtige Erwerb des Klägers seine Bereicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) ist, die im Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert seines Geschäftsanteils an der GmbH nach der Einbringung des Einzelunternehmens in diese (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 1 BewG) und seiner Stammeinlage besteht. Da sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er – vor dem 1.1.2009 – unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen. Das vom Finanzamt der Schätzung zugrunde gelegte Stuttgarter Verfahren hat der BFH als eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Bewertungsmethode angesehen. Die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Verfügungsbeschränkungen für Übertragungen der Geschäftsanteile durch Geschäfte unter Lebenden und im Todesfall gehören nach der BFH-Entscheidung zu den persönlichen Verhältnissen i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 1 BewG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG, die bei der Wertermittlung nicht zu berücksichtigen sind. Denn die Gesellschafter sind diese Bindungen im eigenen und gegenseitigen Interesse eingegangen und können sie jederzeit wieder beseitigen. Ziel der Verfügungsbeschränkungen ist nach der BFH-Entscheidung der Schutz der Gesellschaft gegen das Eindringen Dritter, der mittelbar auch den Interessen der Gesellschafter dient.
Der Anteilswert wird dadurch nicht beeinträchtigt. Bei der Stammeinlage handelt es sich um nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG abziehbaren Erwerbsauf...