Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 17
Eine grundsätzliche Neuregelung erfuhr die Bewertung von Erbbaurechtsfällen nach § 148 BewG aufgrund der in Art. 18 des Jahressteuergesetzes 2007 enthaltenen Änderungen. Die dort geregelten Bewertungsgrundsätze gelten bei Bewertungen für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 (vgl. § 148 BewG).
Bei Bewertungen für Zwecke der Grunderwerbsteuer galten ursprünglich diese Bewertungsgrundsätze auch für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008. Allerdings war diese Entscheidung des Gesetzgebers angesichts der mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 getroffenen Neuregelungen zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer kaum nachvollziehbar. Denn weder aus sachlichen noch aus praktischen Erwägungen heraus war es verständlich, wenn bei einzelnen Steuerarten unterschiedliche Bewertungsverfahren angewandt werden mussten. Dementsprechend hatte der BFH das BMF mit Beschluss v. 27.5.2009 aufgefordert, dem Verfahren wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beizutreten. Die Beitrittsaufforderung erfolgte, damit das BMF zu der Frage Stellung nehmen konnte, ob die in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S.d. § 138 BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist. Denn nach Auffassung des BFH waren die Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 7.11.2006 1 BvL 10/02, wonach die Bewertung bebauter Grundstücke im vereinfachten Ertragswertverfahren zur Erfüllung der Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes strukturell ungeeignet seien, auch für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung, soweit sich die Steuer nach den Werten i.S.d. §§ 138 ff. BewG bemisst. Dementsprechend hielt der BFH an der Rechtsprechung, wonach § 8 Abs. 2 GrEStG jedenfalls für vor dem 1.1.2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge anwendbar sei, nicht mehr fest. Da der Gesetzgeber die vom BVerfG festgestellten Verfassungsverstöße für die Grunderwerbsteuer nicht mit Wirkung ab dem 1.1.2009 für nach dem 31.12.2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge beseitigt hatte, holte der BFH mit Vorlagebeschluss vom 2.3.2011 eine Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob § 11 GrEStG in der im Jahre 2001 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar sei, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S.d. § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die (Ersatz-)Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 2 und 3 BewG in der im Jahre 2001 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet.
Rz. 18
Nach § 148 BewG war bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte von einem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude zu ermitteln wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Anschließend erfolgte eine Aufteilung dieses Gesamtwertes, wobei das belastete Grundstück grundsätzlich mit dem Wert des Grund und Bodens und das Erbbaurecht grundsätzlich mit dem Wert des Gebäudes angesetzt wurden. In Fällen, in denen die Laufzeit des Erbbaurechts weniger als 40 Jahre betrug und das Gebäude nach Ablauf des Erbbaurechts entschädigungslos auf den Erbbauverpflichteten überging, war der Gebäudewert dem Erbbauberechtigten nur anteilig zuzurechnen. Insoweit lehnte sich die Regelung an die Einheitsbewertung an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 148 BewG hingewiesen.
Rz. 19– 20
Einstweilen frei.