Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 43
Die Entscheidung, ob die Erträge eines Wirtschaftsguts mit dem Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren sind oder ob der gemeine Wert des Wirtschaftsguts anzusetzen ist, kann – theoretisch – rechnerisch zu demselben Ergebnis führen. Denn der Wert eines Wirtschaftsguts kann einerseits durch Kapitalisierung der darauf entfallenden Erträge abgebildet werden. Andererseits kann der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts eigenständig ermittelt werden. Wenn bei der Kapitalisierung dieselben Grundannahmen wie bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Wirtschaftsguts zugrunde liegen würden, wäre das Ergebnis rechnerisch grundsätzlich identisch.
Rz. 44
Bei der Kapitalisierung der Erträge eines Unternehmens muss jedoch von Grundannahmen ausgegangen werden, die sich deutlich von den Grundannahmen unterscheiden, die beispielsweise bei der Bewertung von Immobilien maßgebend sind.
Rz. 45
Demzufolge dürfte sich die Kapitalisierung von Erträgen eines Wirtschaftsguts im Ergebnis rechnerisch regelmäßig von dem Wert unterscheiden, der sich bei einer gesonderten Bewertung des einzelnen Wirtschaftsguts ergibt. Diese Unterschiedlichkeit der Bewertungsergebnisse ist vom Gesetzgeber bewusst angestrebt worden. Dadurch soll nur das unternehmerische Vermögen im engeren Sinne, das von den Risiken einer unternehmerischen Tätigkeit beeinflusst wird, ertragsabhängig bewertet werden. Dagegen sollen Wirtschaftsgüter, die nicht von den Risiken der operativen Geschäftstätigkeit abhängig sind, mit dem jeweils maßgebenden gemeinen Wert erfasst werden.
Rz. 46
Darüber hinaus ergeben sich auch deshalb zwangsläufig Unterschiede in den Bewertungsergebnissen, weil der Kapitalisierungsfaktor starr und unabhängig von dem zu bewertenden Betrieb – für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2016 jährlich und ab dem 1.1.2016 ohne Abhängigkeit vom Basiszinsatz – nach Maßgabe des § 203 BewG festgelegt wird.
Rz. 47
Besonders deutlich werden die Bewertungsunterschiede, wenn Geldbestände als nicht betriebsnotwendiges Vermögen behandelt werden. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich rechnerisch regelmäßig ein höherer gemeiner Wert des Unternehmens ergibt. Ursächlich dafür ist die Tatsache, dass bei der Behandlung von Geldbeständen als nicht betriebsnotwendigen Vermögen keine rechnerischen Korrekturen bei der Ermittlung des Jahresertrags erfolgen können.
Rz. 48
Gehört dagegen beispielsweise ein Mietwohngrundstück für Arbeitnehmer zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen, ist zwar einerseits das Mietwohngrundstück mit dessen gemeinen Wert anzusetzen. Jedoch sind andererseits bei der Ermittlung des Jahresertrags auch die im Gewinn enthaltenen Mieterträge, die aus dem Mietwohngrundstücke resultieren, herauszurechnen. Auf die Weise wird eine Doppelerfassung des Mietwohngrundstücks vermieden.
Rz. 49
Die Besonderheit, dass sich bei Geldbeständen, die im Einzelfall als nicht betriebsnotwendiges Vermögen behandelt werden, ein höherer gemeiner Wert des zu bewertenden Unternehmens ergibt, als bei einem Unternehmen, das nicht über solche Geldbestände verfügt, musste bei Bewertungsstichtagen vor dem 1.7.2016 bei einer Bewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer keineswegs nachteilig sein. Denn ein höherer gemeiner Wert des Unternehmens trägt rechnerisch dazu bei, dass die Quote des Verwaltungsvermögens sinkt. Gleichzeitig ergab sich der Vorteil, dass bei dem Unternehmen hinsichtlich der Geldbestände kein schädliches Verwaltungsvermögen vorlag. Somit profitierte das Unternehmen hinsichtlich der Geldbestände von den Verschonungsregelungen des § 13a ErbStG.
Für Besteuerungszeitpunkte nach dem 30.6.2016 bleibt es zwar grundsätzlich bei diesem Prinzip. Allerdings ist die Wirkung wesentlich komplexer, weil Geldbestände zum nicht begünstigten Vermögen gehören und somit als Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG n.F.) ohne Verschonungsabschlag besteuert werden. Gleichzeitig führen Finanzmittel relativ leicht zu einer Überschreitung der 90 %-Quote (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG n.F.), weil der Gesetzgeber bei der Quotenberechnung eine Verrechnung mit Schulden ausschließt. Das führt dazu, dass die bislang denkbare Einlage von Geld mit dem Ziel der Erhöhung des Werts des Betriebsvermögens (§ 200 Abs. 2 oder Abs. 4 BewG) als Gestaltungsempfehlung zu kurz greift.
Rz. 50– 51
Einstweilen frei.