Rz. 50

[Autor/Stand] Ist der Erwerber unbekannt, kann man das zuständige Schenkungsteuerfinanzamt unschwer nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 ErbStG bestimmen (s. aber Anm. 41 ff.). Problematisch sind hingegen Fälle, in denen der bekannte Erwerber den Schenker nicht benennt. Liegen hier die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG nicht vor, erweist sich § 35 ErbStG als lückenhaft. Die Norm lässt nur die Anknüpfung an die Person des Schenkers zu. Sie sollte künftig auch eine Regelung enthalten, die die Bestimmung der Zuständigkeit des Schenkungssteuerfinanzamts zumindest hilfsweise nach dem Erwerber ermöglicht.

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Wendet sich der Erwerber mit einer Anzeige oder Steuererklärung direkt an eine deutsche Schenkungsteuerstelle, wird sie zwar aufgrund einer Ersatzzuständigkeit nach § 24 AO per Zwangsmaßnahmen die Benennung des Schenkers verlangen dürfen.[3] Allerdings ist fraglich, ob dies durchsetzende Verwaltungsakte rechtmäßig sind, denn das richtige, örtlich zuständige Schenkungsteuerfinanzamt hätte nicht zu derartigen Hilfsmitteln greifen müssen.

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Vereinnahmt das vom Erwerber ausgesuchte Schenkungsteuerfinanzamt die Schenkungsteuer und stellt sich später seine Unzuständigkeit heraus, kann gleichzeitig feststehen, dass der Steueranspruch nicht durch Zahlung erloschen ist. Da nur die Zahlung an den Steuergläubiger, das ist das sich letztlich aus § 35 ErbStG ergebende Bundesland (s. oben Anm. 3), den Steuerschuldner von seiner Steuerschuld befreit (§ 362 Abs. 1, 2 BGB; s. auch § 7 ErbStG Anm. 184), muss die zuständige Schenkungsteuerstelle, an die die Sache abzugeben ist (§ 26 Satz 1 AO)[5], nun ihrerseits den noch offenen Steueranspruch realisieren.[6] In diesem Fall wäre es Sache des Erwerbers, seine frühere Zahlung mit einem Antrag nach § 174 Abs. 1 AO zurückzufordern.[7]

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Regelrecht austricksen lassen sich jedoch die Schenkungsteuerfinanzämter, wenn der Erwerber die gesamte Öffentlichkeit über Schenkungen an ihn informiert und zynischerweise Namen und Anschrift der Schenker verschweigt (s. hierzu auch § 30 ErbStG Anm. 10.1 und § 31 Anm. 3). Hier scheitert die Erhebung der Schenkungsteuer an § 35 ErbStG; die Vorschrift ermöglicht jeder Schenkungsteuerstelle die Annahme der eigenen Unzuständigkeit (weil auch die Bediensteten der zuständigen Behörden Zeitungen lesen) – eine willkommene Ausrede gerade bei prominenten Steuerpflichtigen.

 

Rz. 54– 55

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[3] Nds. FG v. 9.12.2002 – 3 K 342/01, EFG 2003, 789, m. Komm. Hartmann, ErbStB 2003, 179.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[5] Vgl. ErbStVA Tz. 1.5.2, Satz 2.
[6] Hinweis auf § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO. Möglich wäre stattdessen auch ein länderinterner Ausgleich (§ 816 Abs. 2 BGB).
[7] Hartmann, ErbStB 2003, 179 (Komm. zu Nds. FG v. 9.12.2002 – 3 K 342/01, EFG 2003, 789).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge