Rz. 125

[Autor/Stand] Bei Treuhandverhältnissen ist bereits beim Erlass des Grundsteuerwertbescheides zu prüfen, wem das Grundstück zuzurechnen ist. Folglich ist zu entscheiden, ob ein Treuhandverhältnis besteht und ob das Grundstück dem Treuhänder oder dem Treugeber zuzurechnen ist. Hat das Finanzamt das Grundstück dem Treuhänder zugerechnet, kann dieser nur gegen die Zurechnungsfeststellung, nicht jedoch gegen den Folgebescheid einwenden, das Grundstück sei dem Treugeber zuzurechnen.[2]

 

Rz. 126

[Autor/Stand] Ehegatten sind im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung bei der Zurechnung wie fremde Dritte zu behandeln. Eine Zurechnung an "Herrn und Frau" ist rechtswidrig. Der Fehler ist durch Ergänzungsbescheid zu korrigieren. Für jeden Ehegatten ist sein Anteil gesondert auszuweisen und grundsätzlich jedem eine Ausfertigung des Bescheids bekannt zu geben.[4] Allerdings ist über § 122 Abs. 7 AO die Bekanntgabe des Grundsteuerwertbescheides in einer Ausfertigung unter der gemeinsamen Anschrift zulässig, solange die Ehegatten dem nicht widersprechen oder bekannt ist, dass zwischen ihnen ernste Meinungsverschiedenheiten bestehen. Sofern die Ehegatten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen sind, gelten die Ausführungen in Rz. 160 ff. entsprechend.

 

Rz. 127– 129

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

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