Rz. 57

[Autor/Stand] Bei Nutzung eines größeren Besitzes durch Verpachtung der einzelnen Parzellen ist ein bei Selbstbewirtschaftung gebotener Abschlag für das Fehlen von Gebäuden auch dann nicht zu versagen, wenn infolge günstiger Verpachtungsmöglichkeit das Fehlen der Gebäude nicht als wertmindernder Umstand in Erscheinung tritt.[2]

 

Rz. 58

[Autor/Stand] Wenn ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zwar von den regelmäßigen Verhältnissen insofern abweicht, als er ohne Nutzvieh und Düngererzeugung und daher ohne Stallgebäude wirtschaftet, aber dadurch keine Minderung seines Ertragswerts erleidet, so ist ein Abschlag für fehlendes Vieh und fehlende Stallgebäude selbst dann nicht begründet, wenn der gleiche Ertrag nur durch Einsatz eines höheren Barkapitals für laufende Düngerbeschaffung erzielt werden kann.[4]

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Ein Unterbestand an Wirtschaftsgebäuden und Inventar bei Rieselgütern hat dann keinen Abschlag zur Folge, wenn infolge der besonderen Wirtschaftsweise dieser Unterbestand auf den Ertrag keinen Einfluss hat.[6] Auch der Umstand, dass das zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörige Weidevieh in den Wintermonaten in einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft "eingestallt" wird, begründet nicht ohne weiteres bei der Bewertung des Stallbetriebs einen Zuschlag wegen Überbestands an Stallgebäuden.[7]

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Zur Frage, ob bei Vorhandensein eines Heuerlingshauses wegen Überbestands an Gebäuden ein Zuschlag zu machen ist oder ob das Heuerlingshaus mit den zur Nutzung überlassenen Grundstücksflächen einen selbständigen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet, wird auf das Urteil des RFH v. 10.4.1929[9] verwiesen. Grundsätzlich gilt hier, dass ein Heuerlingshaus als Bestandteil des Betriebes keinen Zuschlag rechtfertigt. Eine Reithalle, die dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden kann, kann über einen Zuschlag nach § 41 BewG abgebildet werden.

 

Rz. 61– 63

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[2] RFH v. 15.1.1931 – III A 353/30, RStBl. 1931, 937.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[4] RFH v. 4.12.1930 – III A 237/30, RStBl. 1931, 513.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[6] RFH v. 24.11.1932 – III A 293/32, RStBl. 1933, 209.
[7] RFH v. 19.11.1931 – III A 1286/30, RStBl. 1932, 755.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[9] RFH v. 10.4.1929 – VI A 204/29, RStBl. 1929, 359.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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