Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 150
Grundsätzlich dürfen Wirtschaftsgüter nur dann zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn sie demselben Eigentümer gehören (§ 2 Abs. 2 BewG, vgl. insb. § 2 BewG Anm. 54–60). § 34 Abs. 4 BewG enthält jedoch eine Ausnahmevorschrift von diesem Grundsatz. Hiernach sind die der Bewirtschaftung des Betriebs dienenden Betriebsmittel und die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehenden Gebäude auch dann in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einzubeziehen, wenn sie nicht dem Grundeigentümer, sondern einem anderen gehören; Grund und Boden sowie sonstiges land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Grundeigentümers werden zusammen mit den dem Betrieb dienenden Betriebsmitteln und Gebäuden des anderen als eine einzige wirtschaftliche Einheit angesehen und für die Bewertung zusammengefasst.
Rz. 151
Der Grund dieser Zusammenfassung liegt in der Bewertung nach dem Ertragswert; dieser beruht auf dem Zusammenwirken aller Betriebsteile. Aber auch soweit die Erträge auf Wirtschaftsgütern (Gebäuden auf fremdem Grund und Boden und Betriebsmitteln) beruhen, die der Pächter für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit eigenen Mitteln angeschafft hat, sind sie in dem Ertragswert enthalten und im Einheitswert erfasst. Es ist praktisch nicht möglich, den auf diese Wirtschaftsgüter entfallenden Ertragswert im Einzelnen herauszurechnen und diesem dem Pächter zuzurechnen. Deshalb wird für die Wertermittlung das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit angenommen.
Rz. 152
Der Hauptanwendungsfall des § 34 Abs. 4 BewG ist die Pacht. Bei der Pacht eines ganzen Gutes wirtschaftet der Pächter sehr häufig mit (ganz oder teilweise) eigenem Inventar. Insb. bei vieljährigen Pachtungen errichtet der Pächter auf dem Pachtgut auch zusätzliche Wirtschaftsgebäude. In derartigen Fällen sind, obwohl es sich um verschiedene Eigentümer handelt, für die Zwecke der Wertermittlung die Grundstücksflächen, die Gebäude, Betriebsmittel usw. des Grundeigentümers mit etwaigen Betriebsmitteln des Pächters zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen.
Rz. 153
Für Gebäude des Pächters gilt das allerdings nur, wenn diese Gebäude auf den zum Betrieb gehörigen Grundstücksflächen errichtet werden. Der Einheitswert, der den Wert der vom Pächter errichteten Gebäude mit einschließt, ist nach § 13 GrStG in vollem Umfang für die Berechnung der Grundsteuer maßgebend. Schuldner der Grundsteuer ist nach § 10 Abs. 1 GrStG der Eigentümer des Grund und Bodens oder nach § 10 Abs. 2 GrStG der Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes für den Gesamtbetrieb. Lediglich für die Zwecke anderer Steuern als der Grundsteuer war der Einheitswert nach alter Rechtslage gem. § 49 BewG auf den Verpächter und den Pächter zu verteilen.
Rz. 154
Gebäude, die der Pächter des Betriebs auf eigenem Grund und Boden errichtet hat, dürfen nicht in die wirtschaftliche Einheit des Pachtbetriebs einbezogen werden. Deshalb kann auch eine dem Pächter gehörende Hofstelle, zu der kein eigenes Nutzland gehört, von der aus aber die Bewirtschaftung der Pachtflächen erfolgt, nicht zusammen mit der Pachtfläche bewertet werden.
Rz. 155
§ 34 Abs. 4 BewG bezieht sich darüber hinaus nur auf solche Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Verpächters stehen, aber nicht in sein Eigentum übergegangen sind; das sind die Gebäude, die vom Pächter nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück errichtet worden sind. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Zubehör oder um Scheinbestandteile. Vgl. dazu die Kommentierung zu § 68 BewG.
Rz. 156
Sofern es sich weder um Zubehör noch um einen Scheinbestandteil handelt, ist das Gebäude als wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens jedoch Eigentum des Grundeigentümers und deshalb schon aus diesem Grunde in die wirtschaftliche Einheit des Betriebs einzubeziehen.
Rz. 157
Hat der Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit beengter Hoflage auf einem dem Hofgrundstück benachbarten, langfristig gepachteten fremdem Grundstück, das ursprünglich als unbebautes Grundstück bewertet war, eine Scheune errichtet, wird der Grund und Boden aufgrund der geänderten Zweckbestimmung (es dient lediglich der errichteten Scheune als Hof- und Gebäudefläche) eine Stückländerei i.S. von § 34 Abs. 7 BewG (vgl. Anm. 192–201) und somit ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. In diesen ist nach § 34 Abs. 4 BewG die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Scheune mit einzubeziehen. Der Grund und Boden bildet daher zusammen mit der vom Pächter errichteten Scheune eine wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, und zwar eine Stückländerei.
Rz. 158
Von den vorstehend behandelten Fällen der Pachtung sind die Fälle zu unterscheiden, in denen die eigenen Betriebsmittel sowohl der Bewirtschaftung der Pachtflächen als auch der Bewirtschaftung von eigenen Fl...