Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 107
Bei Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern ist die Brutto-Grundfläche aufgrund der gesetzlichen Vorgabe in der Anlage 24, Teil II zum BewG aus dem 1,55-fachen der Wohnfläche zu berechnen. Mit dem Faktor sind auch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundflächen abgegolten. Die Regelung greift jedoch nicht, wenn sich das Wohnungseigentum in einem Gebäude befindet, das wie ein Ein- oder Zweifamilienhaus gestaltet ist; in diesen Fällen ist stattdessen die tatsächliche Brutto-Grundfläche zu ermitteln.
Rz. 108
Bei Tiefgaragenstellplätzen ist die Brutto-Grundfläche nach Auffassung der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen ebenfalls mit dem 1,55-fachen der tatsächlichen Stellplatzfläche anzusetzen. In der Praxis dürfte sich hier regelmäßig eine Brutto-Grundfläche von ca. 20 m2 ergeben.
Rz. 109
Beinhaltet ein Wohnungs- oder Teileigentum im selben Gebäude auch einen dazugehörigen Tiefgaragenstellplatz, wird es sich regelmäßig um eine (zusammengefasste) wirtschaftliche Einheit handeln. Der Tiefgaragenstellplatz wird in diesen Fällen als gesonderter Gebäudeteil bewertet. Seitens der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, die Brutto-Grundfläche des Tiefgaragenstellplatzes aus Vereinfachungsgründen aus der Multiplikation tatsächliche Stellplatzfläche × 1,55 zu ermitteln.
Rz. 110
Beim Wohnungseigentum und Teileigentum kann sich die Ermittlung der Brutto-Grundfläche eines Tiefgaragenstellplatzes oder eines Stellplatzes in einem sich neben dem Wohngebäude/Gebäude befindlichen Parkhaus, schwierig gestalten. Denn neben der reinen Stellplatzfläche sind auch die anteiligen Flächen der Verkehrswege zu berücksichtigen. Es erscheint vertretbar, die Brutto-Grundfläche des Tiefgaragenstellplatzes bzw. des Stellplatzes in einem sich neben dem Wohngebäude/Gebäude befindlichen Parkhaus vereinfachend analog zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche eines zum Wohnungs- oder Teileigentum gehörenden Tiefgaragenplatzes im selben Gebäude vorzunehmen (s. Rz. 109). Demnach ergibt sich die Brutto-Grundfläche des Tiefgaragenstellplatzes bzw. des Stellplatzes in einem sich neben dem Wohngebäude/Gebäude befindlichen Parkhaus ebenfalls aus der Multiplikation der tatsächlichen Stellplatzfläche mit dem Faktor 1,55.
Rz. 111
Zur Bewertung von Wohnungs- und Teileigentum mit Tiefgaragenstellplatz oder Stellplatz in einem sich neben dem Wohngebäude/Gebäude befindlichen Parkhaus, s. Rz. 191 ff.
Rz. 112– 115
Einstweilen frei.