Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 188
Ist der Tiefgaragenstellplatz nicht selbstständig veräußerbar, sondern als fester Bestandteil mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, stellen Wohnungseigentum und Tiefgaragenstellplatz bewertungsrechtlich ein Grundstück, d.h. eine wirtschaftliche Einheit mit unselbstständigem Gebäudeteil in Form des Tiefgaragenplatzes dar. Der Tiefgaragenstellplatz ist in diesem Fall aber nach Auffassung der Finanzverwaltung als gesonderter Gebäudeteil unter Anwendung der Regelherstellungskosten der Gebäudeart 14.3 (Tiefgaragen) zu bewerten. Damit kommen für den Tiefgaragenstellplatz die Regelherstellungskosten für Tiefgaragen zum Ansatz; die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer ist jedoch aufgrund des baulichen Zusammenhangs dem Wohnungseigentum zu entnehmen. Dasselbe gilt für Teileigentum mit einem Tiefgaragenplatz bzw. Stellplatz in einem Parkhaus neben dem Gebäude.
Rz. 189
Ist der Tiefgaragenstellplatz selbstständig veräußerbar, kann er neben dem Wohnungseigentum eine eigene wirtschaftliche Einheit darstellen. In diesem Fall sind Wohnungseigentum und Tiefgaragenstellplatz als einzelne Grundstücke separat zu bewerten. Die Regelherstellungskosten und die Gesamtnutzungsdauer des Tiefgaragenstellplatzes sind unabhängig vom Wohnungseigentum zu bestimmen. Maßgebend für den Tiefgaragenstellplatz wären u.E. die Regelherstellungskosten und die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Tiefgaragen.
Rz. 190
Zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche eines Tiefgaragenstellplatzes, s. Rz. 107 ff.
Rz. 191
Die Frage, wie die Bewertung von Wohnungseigentum mit einem Stellplatz in einem neben dem Wohngebäude befindlichen Parkhaus vorzunehmen ist, wurde bislang noch nicht von der Finanzverwaltung beantwortet.
Rz. 192
In diesem Fall ist zu beachten, dass der Stellplatz in dem neben dem Wohngebäude befindlichen Parkhaus – unabhängig davon, ob er zur wirtschaftlichen Einheit des Wohnungseigentums gehört oder eine eigene wirtschaftliche Einheit darstellt – u.E. kein unselbstständiger Gebäudeteil des Wohnungseigentums sein kann, da er sich nicht horizontal unter, sondern vertikal neben dem Wohngebäude in einem separaten Gebäude (Parkhaus) befindet.
Rz. 193
Ist ein derartiger Stellplatz nicht selbstständig veräußerbar, gehört er grds. zur wirtschaftlichen Einheit des Wohnungseigentums. Dennoch ist er stets als selbstständiger Gebäudeteil zu bewerten (wie bei einem Einfamilienhaus mit freistehender Garage). Die Bewertung des Wohnungseigentums und des Stellplatzes in dem neben dem Wohnhaus befindlichen Parkhaus erfolgt in diesem Fall nach den Grundsätzen, die für Grundstücken mit mehreren Gebäuden bzw. selbstständigen Gebäudeteilen, gelten (s. Rz. 185 ff.). Damit sind Gebäudeart, Regelherstellungskosten, Baupreisindex, Brutto-Grundfläche und Alterswertminderung des Stellplatzes unabhängig vom Wohnungseigentum zu bestimmen. Maßgebend für den Stellplatz in einem neben dem Wohngebäude befindlichen Parkhaus wären u.E. die Regelherstellungskosten und die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Hochgaragen.
Rz. 194– 199
Einstweilen frei.