§ 33a Grundbesitz im Zustand der Bebauung
(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeitpunkt (Absätze 2 der §§ 21 bis 23 des Gesetzes) im Zustand der Bebauung befinden, ist nur der Grund und Boden zu bewerten. Die Kosten, die für die Baulichkeiten bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind, bleiben außer Betracht.
(2) Befinden sich auf einem solchen Grundstück (Absatz 1) bereits bezugsfertige Gebäude, so ist nur der Grund und Boden einschließlich der bezugsfertigen Gebäude zu bewerten. Die Kosten, die für die im Bau befindlichen Gebäude oder Gebäudeteile (z.B. Anbauten oder Zubauten) bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind, bleiben außer Betracht. Ein Gebäude ist als bezugsfertig anzusehen, wenn der Bau so weit gefördert ist, dass den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern des Gebäudes zugemutet werden kann, das Gebäude zu beziehen.
(3) Ist ein Grundstück, das sich im Zustand der Bebauung befindet, bei der Ermittlung des Gesamtwerts eines gewerblichen Betriebs, bei der Bewertung des Gesamtvermögens oder bei der Bewertung des Inlandsvermögens anzusetzen (§ 66 Absatz 4, § 73 Absatz 3 und § 77 Absatz 3 des Gesetzes), so ist neben dem Einheitswert nach Absatz 1 oder 2 für diese Zwecke ein besonderer Einheitswert festzustellen. Dabei sind zu dem sich aus Absatz 1 oder 2 ergeben den Wert die Kosten hinzuzurechnen, die für die im Bau befindlichen Gebäude oder Gebäudeteile (z.B. Anbauten oder Zubauten) bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§§ 29, 45, 47, 48 und 49 des Gesetzes) entsprechend, soweit im Rahmen der Bewertung des Betriebs für Gebäude ein besonderer Wert anzusetzen ist.
a) Grundaussage
Rz. 117
§ 33a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 RBewDV entsprechen in ihrer Aussage § 91 BewG 1965. Auf die dortige Kommentierung kann Bezug genommen werden.
Rz. 118
Wie bei der Einheitsbewertung auf den 1.1.1964, sind die Kosten für die im Bau befindlichen Gebäude oder Gebäudeteile nicht zu berücksichtigen, so dass das Grundstück als unbebautes Grundstück nur mit dem gemeinen Wert des Grund und Bodens zu bewerten ist.
b) Bebaute Grundstücke im Zustand der Bebauung
Rz. 119
Wie sich aus Abs. 2 ausdrücklich ergibt, ist auch in den Fällen, in denen sich bereits bezugsfertige Gebäude oder Gebäudeteile auf dem Grundstück befinden, von einem Grundstück im Zustand der Bebauung auszugehen, wenn darüber hinaus noch weitere, zu dieser wirtschaftlichen Einheit gehörige, nicht bezugsfertige Gebäude oder Gebäudeteile vorhanden sind.
Rz. 120
In diesem Fall wird das Grundstück als bebautes Grundstück bewertet und in die Grundstückshauptgruppe eingeordnet, in die es aufgrund der bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile einzuordnen ist.
Rz. 121
Abs. 2 Satz 3 definiert die Bezugsfertigkeit eines Gebäudes dahingehend, dass der Bau so weit gefördert ist, dass den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern des Gebäudes zugemutet werden kann, das Gebäude zu beziehen. Diese Formulierung entspricht weitestgehend der Formulierung in § 72 BewG 1965. Wegen der Unterschiede s. § 72 BewG Anm. 1 ff.; zur Benutzbarkeit des Gebäudes und der Bezugsfertigkeit: § 72 BewG Anm. 9 ff.
Rz. 122
Einstweilen frei.