Rz. 64

[Autor/Stand] Bei den stehenden Betriebsmitteln (vgl. dazu die Kommentierung zu § 33 BewG) sind sowohl Abschläge als auch Zuschläge möglich. Stehende Betriebsmittel sind dazu bestimmt, im Betrieb zu arbeiten, also dauernd bei der Hervorbringung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mitzuwirken. Sie rechnen zu den Anlagegegenständen. Dazu gehören das tote und das lebende Inventar. Als Beispiele für das tote Inventar sind zu nennen: Wagen, Maschinen, Ackergeräte, Fahrzeuge. Lebendes Inventar ist insbesondere der Viehbestand, soweit es nicht nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 BewG aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausscheidet. Milchkühe und Legehennen rechnen zu den stehenden Betriebsmitteln. Sie sind lebendes Inventar und haben den Zweck, dauernd Erzeugnisse tierischer Art im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft hervorzubringen.[2]

 

Rz. 65

[Autor/Stand] Bei den umlaufenden Betriebsmitteln (vgl. dazu die Kommentierung zu § 33 BewG), also solchen Betriebsmitteln, die zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind, sind nur Abschläge wegen eines Unterbestandes möglich. Das hat seinen Grund darin, dass ein Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Vorhandenes Mastvieh gehört nach der Rechtsprechung des BFH nicht zu den umlaufenden, sondern zu den stehenden Betriebsmitteln. Es wird daher bei Feststellung des tatsächlichen Viehbestands berücksichtigt.[4]

 

Rz. 66– 68

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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