Rz. 647
[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung lehnt die Anwendung dieser Vorschriften zu Recht ab;[2] begünstigt ist danach der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG regelt hingegen die Besteuerung von Wertsteigerungen solcher Anteile. Wer dies kritisiert,[3] mag den Ausgang des anhängigen Revisionsverfahrens II R 22/21 abwarten (s. Rz. 611.2)[4]. Vorinstanzlich folgte das FG Sachsen dem beklagten Finanzamt, das die begehrte Steuerbegünstigung insb. deshalb abgelehnt hatte, weil es in § 13b ErbStG keine Regelungslücke sah.[5]
Rz. 648– 650
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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