Rz. 119

[Autor/Stand] Trotz Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen für die Zurechnung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen eines Existenzgrundlagenbetriebs zum Grundvermögen sind die Hofstelle sowie andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar dem Grundvermögen nicht zuzurechnen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG im Rahmen des § 69 Abs. 2 BewG entsprechend anzuwenden sein, da § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG eine allgemeine Begünstigungsvorschrift enthalte.[2] Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Wenn nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG bereits die innerhalb eines Bebauungsplangebiets belegene Hofstelle sowie die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hofstelle stehenden Zubehörflächen bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar bei allen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft trotz Baureife dieser Flächen nicht dem Grundvermögen zuzurechnen sind, ist dies bei einer Hofstelle und bei in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser stehenden Zubehörflächen eines Existenzgrundlagenbetriebes erst recht gerechtfertigt.

 

Rz. 120– 125

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[2] Vgl. das Ergebnis der Besprechung mit den Bewertungsreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder v. 8./10.12.1975, DB 1976, 458, und FinMin. Nds. v. 10.2.1976 – S 3191, DStZ/B 1976, 83.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016

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