a) Grundsätzliches
Rz. 152
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG gilt die Zuordnungsregelung des § 69 Abs. 3 Satz 1 BewG nicht für die Hofstelle und andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar. Diese Flächen dürfen trotz Festsetzung als Bauland in einem Bebauungsplan und trotz der Möglichkeit einer sofortigen Bebauung und trotz Beginns oder Durchführung der Bebauung innerhalb des Plangebietes dem Grundvermögen nicht zugerechnet werden. § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG enthält mithin eine besondere Schutzvorschrift für die Hofstellen und andere in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle stehenden Flächen. Flächen dieser Art sollen, auch wenn sie innerhalb des planungsrechtlich ausgewiesenen Baulandes liegen, als Kernfläche land- und forstwirtschaftlichen Erwerbslebens vor einer durch die Bewertung als Grundvermögen eintretenden stärkeren Steuerbelastung geschützt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Hofstelle und in unmittelbarem Zusammenhang mit ihr stehende Zubehörflächen häufig noch auf längere Zeit landwirtschaftlich genutzt werden, auch wenn Flächen dieser Art im geschlossenen Ortsbereich liegen.
Rz. 153
Die Schutzvorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG gilt schlechthin für Hofstellen und die anderen dort genannten Flächen unabhängig davon, ob diese Flächen zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, der für den Betriebsinhaber die Existenzgrundlage bildet. Die Schutzvorschrift ist auch auf Hofstellen anzuwenden, von denen aus nur Pachtflächen bewirtschaftet werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Ausnahmeregelung des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG – wie § 69 BewG überhaupt – nur auf unbebaute Flächen anzuwenden ist. Die Zurechnung bebauter zur Hofstelle gehörender Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen richtet sich ausschließlich nach § 33 BewG.
Rz. 154
§ 69 Abs. 3 Satz 2 BewG stellt eine allgemeine Begünstigungsvorschrift dar. Sie findet nicht nur im Rahmen des § 69 Abs. 3 BewG, sondern auch in den Fällen des § 69 Abs. 1 und Abs. 2 BewG Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn diese Flächen nach § 55 Abs. 5 Satz 1 EStG für einkommensteuerliche Zwecke mit dem für Bauland geltenden höheren Teilwert bewertet werden. Eine Zurechnung zum Grundvermögen kommt für die in § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG bezeichneten Flächen im Regelfall erst dann in Betracht, wenn der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht nur vorübergehend eingestellt wird.
b) Hofstelle
Rz. 155
Begünstigt ist zunächst die Hofstelle. Hierunter ist nach der Rechtsprechung eine mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche zu verstehen, von der aus die Bewirtschaftung des Betriebs erfolgt, die mithin den Mittelpunkt der Landwirtschaft – das Betriebszentrum – bildet. In der vorstehend genannten Entscheidung hat der BFH unter Hinweis auf die schon zuvor hier vertretene Auffassung ausgeführt, dass die Hofstelle nur die katastermäßig ausgewiesene oder sonst abzugrenzende Hof- und Gebäudefläche umfasst (im Streitfall höchstens 6 000 m[2]) und die diese Hofstelle umgebende Fläche von rd. drei Hektar schon zu den "anderen Flächen" i.S.v. § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG zählen und nicht als zur Hofstelle selbst gehörend betrachtet werden dürfen. Für weitere von der Hofstelle noch entfernter liegende Flächen, die in den Bebauungsplan einbezogen waren, lehnte es der BFH ab, sie als "andere Flächen" in den Schutzbereich des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG einzubeziehen.
Die Bestimmung in § 40 Abs. 3 Satz 2 BewG, nach der Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar zur Hof- und Gebäudefläche zu rechnen sind, dient der Vergleichswertermittlung. Sie hat keine Bedeutung für die Abgrenzung des Begriffs der Hofstelle i.S.d. § 69 BewG.
Rz. 156
Umfang und Ausstattung der Hofstelle richten sich nach den Erfordernissen und der Größe der von dieser Stelle aus bewirtschafteten Flächen. Für die landwirtschaftliche Einrichtung der Hofstelle genügt es, dass sie wenigstens mit Wirtschaftsräumen zur Unterbringung des lebenden und toten Inventars sowie der Wirtschaftsgeräte und dergleichen versehen ist. Sofern sich aus dem BFH-Urteil v. 9.10.1985 etwas anderes ergeben sollte, könnte dem wohl nicht gefolgt werden.
Rz. 157
Unabhängig von der Größe ist gänzlich anders gelagert die Fragestellung, ob Hofstelle auch eine Teilfläche von 2 000 m[2] mit Kleintierhaltung sein kann, selbst wenn die mit dem Wohnhaus bebaute weitere Teilfläche von ebenfalls 2 000 m[2] bereits als Grundvermögen bewertet worden ist. Danach soll das Vorhandensein einer Hofstelle i.S.v. § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG unabhängig davon zu beurteilen sein, ob und inwieweit das Wohngrundstück des Betriebsinhabers einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder dem Grundvermögen zuzurechnen ist. Das FG begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass andernfalls Kleinstlandwirte, die nur durch eine gelegentliche...