Rz. 169

[Autor/Stand] Der Feststellungsbescheid über den Einheitswert kann bis zu drei[2] selbständige Feststellungen[3] enthalten, die auch selbständig anfechtbar sind. Dies erfordert, dass das Ziel des Einspruchs angegeben wird oder wenigstens durch Auslegung der Rechtsbehelfsschrift erkennbar ist. Sollen mehrere dieser Feststellungen angegriffen werden, so muss der jeweilige Angriff während der Rechtsbehelfsfrist deutlich gemacht werden. Wesentlich ist hierbei auch die Frage der Gestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung.

 

Rz. 170

[Autor/Stand] Hierzu ist teilweise die Auffassung vertreten worden, dass sämtliche Feststellungen namentlich in der Rechtsbehelfsbelehrung erwähnt werden müssen. Diese Ansicht hat sich allerdings nicht durchgesetzt. Vielmehr genügt es, wenn das FA in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hinweist, dass der Bescheid anfechtbar ist.[5] Eine Belehrung dahin, dass und wie viele selbständig anfechtbare Regelungen der Einheitswertbescheid enthält würde zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen.

 

Rz. 171

[Autor/Stand] Fehlt dem Einheitswertbescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, dann hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Einheitswertfeststellung. Vielmehr verlängert sich die Frist für die Einlegung eines Einspruches in diesen Fällen auf ein Jahr ab der Bekanntgabe des Bescheides.[7] Das gilt auch für den Fall, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt wird. Hier ist allerdings zu beachten, dass es allgemein als ausreichend angesehen wird, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den Text des § 357 AO wiedergibt.[8]

 

Rz. 172– 174

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[2] Bei Betriebsgrundstücken war eine vierte Feststellung in der Zuordnung zu einem bestimmten Gewerbebetrieb zu sehen.
[3] Zurechnung, Grundstücksart und Wert.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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