Rz. 140

[Autor/Stand] Der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert kann bis zu drei selbständige Feststellungen[2] enthalten, die auch selbständig anfechtbar sind. Dies erfordert, dass das Ziel des Einspruchs angegeben wird oder wenigstens durch Auslegung der Rechtsbehelfsschrift erkennbar ist. Sollen mehrere dieser Feststellungen angegriffen werden, so muss der jeweilige Angriff während der Rechtsbehelfsfrist deutlich gemacht werden. Wesentlich ist hierbei auch die Frage der Gestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung.

 

Rz. 141

[Autor/Stand] Allerdings ist es dafür nicht erforderlich, dass sämtliche Feststellungen namentlich in der Rechtsbehelfsbelehrung erwähnt werden. Vielmehr genügt es, wenn das Finanzamt in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hinweist, dass der Bescheid anfechtbar ist.[4] Eine Belehrung dahin, dass und wie viele selbständig anfechtbare Regelungen der Grundsteuerwertbescheid enthält würde zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen.

 

Rz. 142

[Autor/Stand] Fehlt dem Grundsteuerwertbescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, dann hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Grundsteuerwertfeststellung. Vielmehr verlängert sich die Frist für die Einlegung eines Einspruches in diesen Fällen auf ein Jahr ab der Bekanntgabe des Bescheides (§ 356 Abs. 2 AO). Das gilt auch für den Fall, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt wird. Hier ist allerdings zu beachten, dass es allgemein als ausreichend angesehen wird, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den Text des § 357 AO wiedergibt.[6]

 

Rz. 143

[Autor/Stand] Zu den Einzelheiten und Besonderheiten der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes wird auf die Ausführungen in den Rz. 215 ff. verwiesen.

 

Rz. 144

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[2] Grundstücksart, Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und Grundsteuerwert.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

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