Rz. 68
Die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit ist ein objektives Abgrenzungsmerkmal. Mehrere Wirtschaftsgüter gehören wirtschaftlich zusammen, wenn sie in einem objektiven Funktionszusammenhang stehen, der ihre gemeinsame Nutzung gebietet oder doch sinnvoll erscheinen lässt. Der Funktionszusammenhang wird seinerseits durch objektive Merkmale begründet, nämlich durch die Eignung der mehreren Wirtschaftsgüter zur gemeinsamen Nutzung.
Rz. 69
Da es für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit auch auf die selbständige Veräußerbarkeit und die Nutzungsverhältnisse ankommt, kann deshalb beispielsweise eine Wohnung, die unter Inanspruchnahme von zwei Wohnungseigentumsrechten desselben Eigentümers errichtet worden ist, ausnahmsweise eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist indes erst der Fall, wenn etwa rechtlich selbständige Einheiten baulich umgestaltet und fortan als eine Wohnung genutzt werden.
Rz. 70
Die Aneinanderreihung von Wohnblöcken in großstädtischer Lage allein reicht grundsätzlich nicht aus, um das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zu bejahen. Es genügt auch nicht, wenn eine Reihe von Wohnblöcken gleichzeitig nach einem einheitlichen Plan errichtet worden ist. Denn bei solchen Mietwohngrundstücken spricht schon die grundsätzliche selbständige Nutzbarkeit der einzelnen Grundstücke gegen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit. Hinzu kommt, dass das durch eine einheitliche Planung und architektonische Gestaltung der Gesamtanlage und deren gleichzeitige Errichtung bewirkte einheitliche Erscheinungsbild der Wohnanlage auch Folge der öffentlichen Bauleitplanung sein kann. Ebenfalls kommt es grundsätzlich nicht darauf an, dass die Ver- und Entsorgung der Grundstücke in mancher Hinsicht miteinander verbunden ist. Es sei denn, dass gerade hierdurch eine wirtschaftliche Zusammengehörigkeit eingetreten ist. Auch eine gemeinschaftliche Tiefgarage führt nicht dazu, dass eine wirtschaftliche Einheit angenommen werden kann.
Rz. 71
Ergibt sich der wirtschaftliche Zusammenhang dadurch, dass der Eigentümer Wirtschaftsgüter, die nicht in einem objektiven Funktionszusammenhang stehen, aus subjektiven Gründen für einen gemeinsamen Zweck einsetzt, so ist nicht der Tatbestand des wirtschaftlichen Zusammenhangs gegeben, sondern der Zweckbestimmung oder der tatsächlichen Übung mit allen sich aus solchen subjektiven Abgrenzungsmerkmalen ergebenden Folgerungen. Bei einer nach einheitlichem Plan errichteten Wohnanlage liegt daher eine wirtschaftliche Einheit nur vor, wenn die gesamte Wohnanlage zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst ist, der sich nicht nur äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, sondern der auch die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufhebt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist Tatfrage. Sicherlich wird sich ein solcher gemeinsamer Zweck eher bei mehreren Gebäuden eines landwirtschaftlichen Betriebs oder eines Fabrikkomplexes begründen lassen als bei verschiedenen, nebeneinander liegenden jeweils für sich nutzbaren Mietwohngrundstücken.
Rz. 72
In der Praxis wird man bei Zweifeln bei der Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit meistens mit der Überlegung zu einem richtigen Ergebnis gelangen, ob das betreffende Wirtschaftsgut bei einer Veräußerung der wirtschaftlichen Einheit im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mitveräußert würde; denn die Wirtschaftsgüter, die im Geschäftsverkehr zu einer Einheit zusammengefasst werden, werden i.d.R. auch bei der Bewertung als wirtschaftliche Einheit gelten können.
Rz. 73
Wirtschaftsgüter, die unterschiedlichen Vermögensarten angehören, sollen nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, denn die wirtschaftliche Einheit beziehe sich immer nur auf eine Vermögensart. Dies folge für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen aus § 33 Abs. 1 Satz 2 BewG und für das Grundvermögen aus § 70 Abs. 1 BewG. In diesen Vorschriften kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass die wirtschaftliche Einheit immer nur einer Vermögensart oder Grundstücksart angehören kann und dementsprechend auch ihre Glieder. Von der Prüfungsreihenfolge müsste demzufolge immer zunächst zu entscheiden sein, zu welcher Vermögensart ein Wirtschaftsgut gehört. Erst dann könnte die Frage nach der wirtschaftlichen Einheit beantwortet werden. Zu Recht wird dieser Ansatz kritisiert. Denn für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einer bestimmten Vermögensart müsste richtigerweise vorab die Entscheidung über die wirtschaftliche Einheit bereits gefallen sein.
Rz. 74
Konsequenterweise entschied demzufolge der BFH, dass mehrere mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücksflächen regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 1 BewG bilden, wenn sie durch Grundstücke, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander...