Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
a) Allgemeines
Rz. 175
Ein Verwaltungsakt wird erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Inhaltsadressaten oder dem sonst von ihm Betroffenen bekannt gegeben ist. Die Wirksamkeit tritt gegenüber demjenigen ein, an den die Bekanntgabe erfolgt ist. Der Verwaltungsakt kann bei mehreren Inhaltsadressaten bzw. Betroffenen einigen gegenüber wirksam werden, weil das FA ihnen die Bescheid bekannt gegeben hat, anderen gegenüber aber noch nicht wirksam sein, weil er ihnen noch nicht bekannt gegeben ist. Der Bescheid kann auch einem Bevollmächtigen bekannt gegeben werden.
Rz. 176
Das FA muss, solange kein Bevollmächtigter bestellt ist, den Einheitswertbescheid dem Inhaltsadressaten und den sonst Betroffenen persönlich in je einer Ausfertigung bekannt geben. Ist ein Grundstück mehreren Beteiligten zugerechnet, muss jeder eine Ausfertigung des Bescheids erhalten. Die Bekanntgabe ist wirksam, wenn sie an den Steuerpflichtigen persönlich erfolgt, im Anschriftenfeld aber versehentlich der nicht bevollmächtigte Vertreter mit dem Zusatz "z.d.H." ausgewiesen ist. Zur Bekanntgabe an Ehegatten vgl. Anm. 87.
Rz. 177
Bei Zurechnungsfortschreibungen ist der Bescheid sowohl dem bisherigen als auch dem neuen Zurechnungsträger bekannt zu geben. Lehnt das FA die Zurechnungsfortschreibung ab, ist der Ablehnungsbescheid dem Zurechnungsträger und dem Zurechnungsprätendenten bekanntzugeben. Das gleiche gibt, wenn das FA einen positiv-negativen Feststellungsbescheid erlässt. Der Bescheid ist auch den Beteiligten, denen gegenüber das FA die Einbeziehung in die Feststellung ablehnt, bekannt zu geben.
Rz. 178
Ist der Bescheid mehreren Adressaten bekannt zu geben und hat das FA ihn bisher nur einigen bekannt gegeben, so ist der Bescheid ihnen gegenüber wirksam geworden. Den anderen gegenüber ist die Bekanntgabe nachzuholen. Der Bescheid wird also nicht erst mit der Bekanntgabe an den letzten Beteiligten wirksam, sondern schon mit der Bekanntgabe an den ersten, aber nur mit Wirkung diesem gegenüber.
Rz. 179
Mängel, die bei der Bekanntgabe des Bescheids unterlaufen sind, werden durch ordnungsgemäße Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geheilt. Das gilt allerdings nur, wenn das FA den Einspruch als unbegründet zurückweist. Dagegen tritt keine Heilung ein, wenn das FA den Einspruch als unzulässig verwirft, weil hier der Einheitswertbescheid weder bestätigt noch durch die Einspruchsentscheidung umgestaltet wird.
Rz. 180
Zu den Einzelheiten der Bekanntgabe von Verwaltungsakten wird ergänzend auf die Ausführungen im Einführungserlass zur Abgabenordung zu § 122 AO und die Ausführungen unter Anm. 114 verwiesen.
Rz. 181– 183
Einstweilen frei.
b) Bekanntgabe an Bevollmächtigte
Rz. 184
Das FA kann den Einheitswertbescheid einem Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen bekannt geben. Wird der Steuerpflichtige durch eine zur Steuerberatung befugte Person oder Vereinigung i.S. der §§ 3 und 4 Nr. 11 StBerG vertreten, so wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung unterstellt. Liegt dem FA eine umfassende schriftliche Vollmacht vor, die auch zum Empfang von Bescheiden berechtigt, muss es den Bescheid dem Bevollmächtigten bekannt geben. Die Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen selbst ist dann zunächst unwirksam. Der Mangel der Bekanntgabe wird aber geheilt, wenn der Steuerpflichtige den Bescheid an seinen Bevollmächtigten weiterleitet. Heilung tritt in diesem Fall auch durch fehlerfreie Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ein.
Rz. 185
Dem Bevollmächtigten braucht auch bei mehreren Adressaten nur eine Ausfertigung des Bescheids bekannt gegeben zu werden. Eines Hinweises nach § 183 Abs. 1 Satz 5 AO bedarf es bei umfassender Bevollmächtigung nicht. Der Widerruf der Vollmacht wird dem...