Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 64
Bei allen Grundstücksflächen, die im Zusammenhang mit einem Wohnteil oder mit Betriebswohnungen zu bewerten sind, ist für jeden Einzelfall zu prüfen, ob eine räumliche Verbindung mit der Hofstelle besteht. Nur wenn im Einzelfall die räumliche Verbindung vorliegt, ist der jeweilige nach den Vorschriften des Grundvermögens ermittelte Wert nach § 143 Abs. 3 BewG um 15 % zu ermäßigen.
Rz. 65
Der Grund für diese Ermäßigung liegt in der Benachteiligung, die sich aus der eingeschränkten Verkehrsfähigkeit für die auf der Hofstelle oder in unmittelbarer Nähe liegenden Wohnungen ergibt. Der Gesetzgeber ging somit davon aus, dass bei einem ansonsten im Ertragswertverfahren zu bewertenden Objekt auch regelmäßig die Verkehrsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Ein vom Steuerpflichtigen nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert kann allerdings nicht mehr nach § 143 Abs. 3 BewG um 15 % ermäßigt werden.
Rz. 66– 68
Einstweilen frei.
a) Beschreibung der Hofstelle
Rz. 69
Im Bewertungsgesetz selbst findet sich keine Definition des Begriffs "Hofstelle". Sie lässt sich jedoch aus der Rechtsprechung des BFH zu § 69 BewG herausarbeiten.
Rz. 70
Danach ist eine Hofstelle diejenige Stelle, von der aus land- und forstwirtschaftliche Flächen ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden (vgl. § 36 Abs. 2 BewG). Umfang und Ausstattung der Hofstelle richten sich grundsätzlich nach den Erfordernissen und der Größe der von dieser Stelle aus bewirtschafteten Flächen.
Rz. 71
Während im allgemeinen Sprachgebrauch eine Hofstelle neben den Wirtschaftsgebäuden und den dazugehörigen Flächen auch die Flächen umfasst, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Wohngebäuden gehören, ist es für die Zwecke der Bedarfsbewertung im Hinblick auf § 143 Abs. 3 BewG erforderlich, detailliert festzulegen, dass eine Hofstelle nur die Wirtschaftsgebäude und die dazugehörigen Nebenflächen (vgl. § 167 BewG Anm. 25) umfasst. Hecken, Gräben, Grenzraine gehören nur dann zur Hofstelle, wenn sie in räumlicher Verbindung mit den Wirtschaftsgebäuden stehen.
Rz. 72– 74
Einstweilen frei.
b) Räumliche Verbindung
Rz. 75
Sind Betriebswohnungen bzw. Wohnteil Bestandteil einer im herkömmlichen Sinne definierten Hofstelle, ist davon auszugehen, dass stets eine räumliche Verbindung i.S. des § 143 Abs. 3 BewG vorliegt. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn Betriebswohnungen und Wohnteil durch eine öffentliche Straße mit geringer Verkehrsbelastung von der eigentlichen Hofstelle getrennt sind. Dies dürfte nicht selten in innerörtlichen Bereichen anzutreffen sein.
Rz. 76
Eine räumliche Verbindung mit der Hofstelle besteht dann nicht, wenn zwischen der Hofstelle und den Betriebswohnungen oder der Hofstelle und dem Wohnteil Industriegelände oder andere bebaute Grundstücke liegen. Ebenso geht die räumliche Verbindung verloren, wenn die Betriebswohnungen oder die zum Wohnteil gehörenden Wohngrundstücke durch Autobahnen oder Flüsse von der Hofstelle getrennt sind. Das Gleiche gilt auch, wenn die Betriebswohnungen oder die zum Wohnteil gehörenden Wohngrundstücke zwar nur durch eine Straße oder einen Weg von der Hofstelle getrennt sind, aber in einem in sich geschlossenen Wohnbaugebiet liegen.
Rz. 77– 79
Einstweilen frei.
c) Ermäßigung um 15 %
Rz. 80
Die Ermäßigung von 15 % ist stets am Ende des jeweiligen Rechengangs zur Ermittlung des Werts der Betriebswohnungen und des Wohnteils vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn der Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG anzusetzen ist.
Rz. 81
Durch die vorgenannte Ermäßigung um 15 % sollen nach der Gesetzesbegründung Besonderheiten analog zu § 47 Satz 3 BewG berücksichtigt werden. Dadurch sollen vor allem die Nachteile, die sich aus der eingeschränkten Fungibilität für die auf der Hofstelle oder in deren unmittelbarer Nähe liegende Wohnung ergeben, abgegolten werden. Weitere Besonderheiten, wie z.B. Lärm- oder Geruchsbelästigungen, sollen mit der Ermäßigung nicht aufgefangen werden, da sie schon im Rahmen des Ertragswertverfahrens nach § 146 BewG berücksichtigt werden.
Rz. 82
Um eine Doppelerfassung der mangelnden Fungibilität zu vermeiden, ist in den Fällen, in denen vom Steuerpflichtigen ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen wird (§ 146 Ab...