Rz. 128

[Autor/Stand] Ist ein unbebautes Grundstück mit einem Nutzungsrecht belastet, z.B. mit einem Nießbrauchsrecht, bleibt diese Belastung bei der Ermittlung des Grundstückswerts nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG außer Ansatz. Anders sieht es dagegen nach Auffassung der Finanzverwaltung bei der Ermittlung des niedrigeren Verkehrswerts i.S.d. § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG a.F. aus. In Anlehnung an die bisherigen Ländererlasse[2] hat sich die Finanzverwaltung in H 163 ErbStH 2003[3] und in den Hinweisen zu Tz. 2 der gl. lt. Erl. v. 2.4.2007[4] dafür ausgesprochen, Nießbrauchs- und andere Nutzungsrechte als wertmindernden Faktor bei der Ermittlung des nachgewiesenen gemeinen Werts zuzulassen und damit auch bei der Feststellung des Grundstückswerts mindernd zu berücksichtigen. Um in diesen Fällen einen doppelten Abzug der Wertminderung, zum einen bei der Grundstücksbewertung und zum anderen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs auszuschließen, ordnet H 17 Abs. 3 ErbStH 2003[5] an, dass der Erwerber eines solchen Grundstücks über die Grundstücksbewertung hinaus das Nutzungsrecht nicht zusätzlich bereicherungsmindernd geltend machen könne. § 25 ErbStG habe insoweit keine Bedeutung. Um sicherzustellen, dass es nicht zu einer Doppelberücksichtigung der Wertminderung auf Grund von Nießbrauchs- und anderen Nutzungsrechten kommt, ist das Lagefinanzamt nach H 163 ErbStH 2003[6] verpflichtet, das für die Festsetzung der Erbschaft– und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt auf den Abzug der Nutzungslast bei der Grundstücksbewertung hinzuweisen.

 

Beispiel

Ein unbebautes Grundstück, das mit einem Nutzungsrecht zugunsten einer dritten Person belastet ist, wird im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Der Grundstückswert unter Ansatz des Bodenrichtwerts beträgt 380 000 EUR. Nach einem Verkehrswertgutachten ergibt sich für das Grundstück ein Verkehrswert von 320 000 EUR, wobei das Nutzungsrecht innerhalb des Gutachtens zur Wertermittlung abgezogen worden ist.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das Grundstück mit dem niedrigeren Verkehrswert von 320 000 EUR anzusetzen. Dieser Verkehrswert ist nicht um den Wert des Nutzungsrechts, soweit er sich bei der Verkehrswertermittlung wertmindernd ausgewirkt hat, zu erhöhen. Andererseits darf das Nutzungsrecht, so die Auffassung der Finanzverwaltung, nicht als zusätzliche Belastung bei der Ermittlung der Bereicherung abgezogen werden.

Vgl. auch Anm. 142 ff.

 

Rz. 129– 132

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[2] Vgl. z.B. FinMin. Saarl. v. 5.7.2001 – B/5 - 3 - 49/2001 - 3014, StEK BewG 1965 § 145 Nr. 14.
[3] Gl. lt. Erl. v. 17.3.2003, BStBl. I Sondernummer 1/2003, 91 = StEK ErbStG 1974 Vor § 1 Nr. 23.
[4] Hinweise zu Tz. 2 der gl. lt. Erl. v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.
[5] Gl. lt. Erl. v. 17.3.2003, BStBl. I Sondernummer 1/2003, 91 = StEK ErbStG 1974 Vor § 1 Nr. 23.
[6] Gl. lt. Erl. v. 17.3.2003, BStBl. I Sondernummer 1/2003, 91 = StEK ErbStG 1974 Vor § 1 Nr. 23.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018

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