Rz. 93

[Autor/Stand] Die BewRL enthalten sehr ins Detail gehende Anweisungen zur Durchführung des vergleichenden Verfahrens der Hauptbewertungsstützpunkte, Landesbewertungsstützpunkte und der Ortsbewertungsstützpunkte. Diese Anweisungen gelten grundsätzlich auch für alle übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

 

Rz. 94

[Autor/Stand] Für die Masse der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Nutzungsteile ist es praktisch aber unmöglich, in dieser eingehenden und differenzierten Weise das vergleichende Verfahren durchzuführen. Der Gesetzgeber hat deshalb den Vollzugsorganen weitgehende Freiheit in der Gestaltung der vergleichenden Bewertung für die Masse der Nutzungen gelassen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das vergleichende Verfahren für die einzelnen Arten der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach unterschiedlichen Methoden durchgeführt wird.

 

Rz. 95

[Autor/Stand] Der durch § 38 BewG vorgeschriebene Vergleich der Ertragsbedingungen ist auch für die Masse der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen mit den Vergleichszahlen und damit mit den Ertragsverhältnissen der Hauptbewertungsstützpunkte durchzuführen. Da das Netz der knapp 300 landwirtschaftlichen Hauptbewertungsstützpunkte für das Bundesgebiet zu großmaschig ist, um die Masse der zu bewertenden Nutzungen mit den Hauptbewertungsstützpunkten unmittelbar vergleichen zu können, muss dieser Vergleich mit Hilfe der Landesbewertungsstützpunkte und der Ortsbewertungsstützpunkte durchgeführt werden.

 

Rz. 96

[Autor/Stand] Festzuhalten ist aber, dass die Landes-Bewertungsstützpunkte und die Orts-Bewertungsstützpunkte rechtlich nur ein Bewertungsbeispiel als Hilfsmittel für die Angleichung an die Hauptbewertungsstützpunkte sein können. Im Rechtsbehelfsverfahren kann deshalb gegen eine durchgeführte Bewertung nicht mit Erfolg eingewendet werden, die Angleichung an den Landes-Bewertungsstützpunkt sei unzutreffend, wenn der Vergleich mit dem Hauptbewertungsstützpunkt ergibt, dass die ermittelte Vergleichszahl richtig ist.

 

Rz. 97– 99

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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