Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 57
§ 39 Abs. 2 BewG ermöglicht es, neben den Hauptbewertungsstützpunkten weitere Bewertungsstützpunkte als Landesbewertungsstützpunkte und Ortsbewertungsstützpunkte zu bilden und für sie Vergleichszahlen zu ermitteln. So wird ein dichtes Netz von Bewertungsstützpunkten im gesamten Bundesgebiet geschaffen, das eine gleichmäßige Ermittlung der Vergleichszahlen gewährleisten soll.
Rz. 58
Die Auswahl der Landesbewertungsstützpunkte und die Ermittlung ihrer Vergleichszahlen obliegt dem bei jeder Oberfinanzdirektion gebildeten Gutachterausschuss (vgl. § 67 BewG). Die Ortsbewertungsstützpunkte werden von den Landesfinanzbehörden ausgewählt, die auch die Vergleichszahlen ermitteln. Die für die Landesbewertungsstützpunkte und Ortsbewertungsstützpunkte ermittelten Vergleichszahlen können nach § 39 Abs. 2 Satz 3 BewG bekanntgegeben werden. Diese Vergleichszahlen sind aber nicht rechtsverbindlich; sondern haben nur die Qualität von Beispielen für die Bewertung. Gleichwohl sind sie für die Bewertung der Nutzungen von großer praktischer Bedeutung.
Rz. 59
Der Gang des Verfahrens zur Ermittlung der Vergleichszahlen der landwirtschaftlichen Nutzung ist in Abschn. 2.01 BewRL dargestellt. Die Anordnungen darüber, wie im Einzelnen bei der Ermittlung der Vergleichszahlen vorzugehen ist, sind in den Abschn. 2.02 bis 2.17 BewRL enthalten. Hiernach sind auch die Vergleichszahlen der Bewertungsstützpunkte ermittelt worden (s. dazu auch die Kommentierung zu § 38 BewG).
Rz. 60
§ 39 Abs. 1 Satz 3 BewG schreibt in Bezug auf das vergleichende Verfahren zur Ermittlung der Vergleichszahlen vor, dass die Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile aller landwirtschaftlichen Betriebe durch Vergleich mit den Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte zu ermitteln sind. Wie dieser Vergleich durchzuführen ist, ist in § 39 BewG allerdings nicht geregelt.
Rz. 61
Der Grundsatz des Vergleichs und damit des vergleichenden Verfahrens ergibt sich jedoch aus § 38 Abs. 1 BewG, wonach die Unterschiede der Ertragsfähigkeit durch Vergleich der Ertragsbedingungen zu beurteilen und durch Vergleichszahlen auszudrücken sind (vgl. hierzu § 38 BewG Anm. 11 ff.). Nach Abschn. 2.19 BewRL sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen, der inneren und äußeren Verkehrslage und der Betriebsgröße die tatsächlichen Verhältnisse des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zugrunde zu legen. Für diese Ertragsbedingungen sind die Ab- und Zurechnungen nach Abschn. 2.03 bis 2.13 BewRL zu bemessen und durch Vergleich mit den entsprechenden Ansätzen bei den maßgebenden Bewertungsstützpunkten im Wege der Angleichungsverhandlung zu ermitteln.
Rz. 62
Für die in § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG bezeichneten Ertragsbedingungen, zu denen insbesondere Art und Zustand der Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel, die Betriebsorganisation, regionale Preis- und Lohnverhältnisse, Grundsteuerbelastung und mögliche Schwierigkeiten bei der Technisierung gehören, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zu unterstellen.
Rz. 63
Die Ab- und Zurechnungen bemessen sich nach den Ansätzen bei den maßgebenden Bewertungsstützpunkten mit vergleichbaren Verhältnissen. Durch das vergleichende Verfahren werden die Ansätze für die nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 BewG maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse durch Vergleich mit den maßgebenden Bewertungsstützpunkten ermittelt und die Ansätze der Gegend üblichen Verhältnisse für die unter § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG fallenden Ertragsbedingungen durch Übernahme der Ab- und Zurechnungen, die bei den maßgebenden Bewertungsstützpunkten angebracht wurden, berücksichtigt.
Rz. 64– 66
Einstweilen frei.