Rz. 1
[Autor/Stand] § 131 BewG ist durch den Einigungsvertrag in das Bewertungsgesetz eingeführt worden, da es in der ehemaligen DDR kein dem WEG entsprechendes Gesetz gegeben hat. Regelungen für die Bewertung von Wohnungs- und Teileigentum fehlten daher. Sie ist seither unverändert. Inhaltlich entspricht die Vorschrift § 93 BewG.
Rz. 2– 4
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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