Rz. 1

[Autor/Stand] § 131 BewG ist durch den Einigungsvertrag in das Bewertungsgesetz eingeführt worden, da es in der ehemaligen DDR kein dem WEG entsprechendes Gesetz gegeben hat. Regelungen für die Bewertung von Wohnungs- und Teileigentum fehlten daher. Sie ist seither unverändert. Inhaltlich entspricht die Vorschrift § 93 BewG.

 

Rz. 2– 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2014
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2014

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