Rz. 1

[Autor/Stand] § 132 BewG wurde durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990[2] eingefügt.

Die im Gebiet der ehemaligen DDR weiter geltenden Einheitswerte auf den 1.1.1935 werden danach erstmals auf den 1.1.1991 fortgeschrieben bzw. nachfestgestellt.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Da für bisher unbewertete Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser ab dem 1.1.1991 eine pauschale Grundsteuer nach der Wohnfläche erhoben wird (§ 42 GrStG), war eine flächendeckende Feststellung der Einheitswerte nicht erforderlich. Erst wenn für Zwecke anderer Steuern als der Grundsteuer die Einheitswerte von Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern benötigt werden, findet eine Einheitsbewertung statt.

Mit Urteil vom 10.4.2018[4] hat das Bundesverfassungsgericht die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Abs. 5 BewG sowie § 93 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Artikels des Gesetzes vom 22.7.1970, soweit sie bebaute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land und Forstwirtschaft und außerhalb des in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, seit dem 1.1.2002 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat eine Frist zur Neuregelung spätestens bis zum 31.12.2019 auferlegt bekommen. Zur Neuregelung legt aktuell der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 25.6.2019[5] vor. Am 27.6. 2019 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung über diesen Gesetzentwurf beraten und ihn an die Ausschüsse verwiesen.

Da der Entwurf bundeseinheitliche Vorgabe für die Bewertung von Grundbesitz vorsieht (7. Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundstücke ab 1.1.2022 – §§ 218 ff. BewG Neufassung), sind die bewertungsrechtlichen Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens im Gebiet des Art. 3 des Einigungsvertrags (§§ 125-137 BewG in der aktuellen Fassung) hinfällig. Der Regierungsentwurf sieht dementsprechend die Streichung dieser Vorschriften vor.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[2] BGBl. II 1990, 889 = BStBl. I 1990, 654.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[4] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12.
[5] BT-Drucks. 19/11085.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?