Rz. 1
[Autor/Stand] Der Steueranspruch erlischt nach § 47 AO bei Zahlung, Aufrechnung (§ 226 AO), Übereignung an Zahlungs statt (§ 224a AO), Befriedigung im Vollstreckungsverfahren, Verjährung oder Eintritt einer auflösenden Bedingung. Zusätzlich sieht § 29 ErbStG einen besonderen Erlöschensgrund bei unentgeltlichen Zuwendungen vor.
Gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG unterscheidet sich § 29 Abs. 1 ErbStG von den Voraussetzungen. So ist z.B. keine Identität des Vermögensgegenstands erforderlich. Der Rückerwerb durch die Eltern oder Voreltern ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG zwar steuerfrei, die für den ursprünglichen Erwerb entstandene Schenkungsteuer erlischt aber nicht (s.a. Rz. 18).
Rz. 2
[Autor/Stand] § 29 ErbStG ist auch eine Spezialvorschrift gegenüber § 5 Abs. 2 BewG (s. § 5 BewG Rz. 6). Stand eine unentgeltliche Zuwendung unter einer auflösenden Bedingung (z.B. bei einem Forderungsverzicht mit einer Besserungsabrede s. § 7 ErbStG Rz. 30, § 9 ErbStG Rz. 115 ff.), wird der mit dem Eintritt der Bedingung bewirkte Wegfall der Bereicherung bereits gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG berücksichtigt. Die Berichtigung der festgesetzten Schenkungsteuer erfolgt dann auf Antrag, der innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Bedingung gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 BewG zu stellen ist (s. § 5 BewG Rz. 8). § 5 Abs. 2 BewG gilt jedoch nicht bei der auflösend bedingten Übertragung von Betriebsvermögen gem. § 12 Abs. 5 ErbStG (s. § 5 BewG Rz. 5).
Rz. 3
[Autor/Stand] Erlischt die Steuer nach § 29 ErbStG, so stellt dies ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. Der Beschenkte hat den Anspruch innerhalb der Festsetzungsfrist geltend zu machen, die mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Schenkungsteuer erlosch gem. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO.[4] Die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO hat der BFH auch für den Fall bejaht, dass ein Vorerwerb i.S. des § 14 ErbStG nach § 29 Abs. 1 ErbStG korrigiert wurde. Dann muss auch der Steuerbescheid für den Folgeerwerb nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden.[5]
Rz. 4
[Autor/Stand] Hatte der Schenker die Bezahlung der Schenkungsteuer gem. § 10 Abs. 2 ErbStG übernommen (s. § 10 ErbStG Rz. 48 ff.), so ist dieser Erstattungsberechtigter.
Rz. 5
[Autor/Stand] Wegen der Regelung in Absatz 2 (s. Rz. 36 ff.) kommt es nur selten zu einer Rückzahlung der gezahlten Schenkungsteuer in voller Höhe. Wertveränderungen zwischen dem Schenkungsvollzug und der Herausgabe sind unbeachtlich.[8] Bezahlte Stundungszinsen oder schon bezahlte Säumniszuschläge sind mit zu erstatten.[9] § 29 Abs. 1 ErbStG geht als speziellere Norm der allgemeinen Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO vor. Die gezahlte Steuer nebst gezahlten Stundungszinsen und Säumniszuschlägen ist unverzinst zu erstatten.[10] Zu den ertragsteuerlichen Folgen der Rückabwicklung einer Schenkung (s. z.B. Entfall einer Wegzugsteuer i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG).[11]
Rz. 6
[Autor/Stand] Erfolgt die Rückabwicklung, bevor ein Schenkungsteuerbescheid ergangen ist, hat die Steuerfestsetzung zu unterbleiben.[13]
Rz. 7
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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