Rz. 1
[Autor/Stand] § 230 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] § 230 BewG entspricht § 30 BewG.[4] Diese Vorschrift enthielt eine Regelung zur Abrundung der in Deutsche Mark zu ermittelnden Einheitswerte (zur Umrechnung in Euro s. § 30 BewG Rz. 5) und ist im Zuge der Grundsteuerreform mit Wirkung ab dem 1.1.2025 weggefallen.
Rz. 2
[Autor/Stand] § 230 BewG ist erstmals bei der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) auf den 1.1.2022 anzuwenden und damit Grundlage für die auf den 1.1.2025 durchzuführende Hauptveranlagung. Analog dazu ist die Gültigkeit für die Erhebung der Grundsteuer ebenfalls auf das am 1.1.2025 beginnende Kalenderjahr festgelegt (§ 36 Abs. 2 GrStG[6]).
Rz. 3– 4
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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