Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
I. Regelungsgegenstand und -zweck
Rz. 1
§ 23 GrStG gehört zum zweiten Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Steuer zum Gegenstand hat, und bildet mit § 22 GrStG und § 24 GrStG eine Einheit. Die Zerlegung soll einerseits eine gerechte Aufteilung der Grundsteuer bewirken und anderseits nur einen vertretbaren behördlichen Arbeitsaufwand verursachen. Mit ihr wird die Steueridee der Grundsteuer, nämlich die Anknüpfung an den Grund und Boden konsequent weitergeführt.
Rz. 2
§ 23 GrStG bestimmt den Zerlegungsstichtag und unterscheidet dabei in den beiden Absätzen zwei Fallkonstellationen im Hinblick auf die zu verarbeitenden Informationen. Die Zerlegung richtet sich gemäß § 23 Abs. 1 GrStG nach den Verhältnissen des Stichtags, der der maßgebenden Einheitswertfeststellung (künftig: Feststellung des maßgebenden Grundsteuerwerts) zugrunde liegt. Eine Fortschreibung des Einheitswerts (Grundsteuerwerts) oder eine Nachfeststellung führt zu einer Messbetragsänderung und damit zu einer geänderten Zerlegung. Ergeben sich zwischenzeitlich Änderungen, die nicht zu einer Fortschreibung führen, weil die erforderlichen Wertgrenzen nicht erreicht werden, sind die Verhältnisse des Stichtags der Einheitswert- bzw. Grundsteuerwertfeststellung weiter maßgebend.
Rz. 3
Bei Änderung der Zerlegungsgrundlagen ohne Fortschreibung oder Nachfeststellung sind nach § 23 Abs. 2 GrStG die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Januar des Folgejahres zu ermitteln und zugrunde zu legen, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um zehn Euro von ihrem bisherigen Anteil abweicht. Diese zweite Fallkonstellation betrifft vor allem Änderungen der Flächenanteile einzelner Gemeinden aufgrund verschiedener Ereignisse. Die Regelung über den Stichtag der Zerlegung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
II. Anwendungsbereich
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 4
Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des GrStG v. 7.8.1973. Sie hat den Regelungsinhalt aus § 18 GrStG 1951 und § 35 GrStDV 1952 aufgenommen. Eine Anpassung ergab sich im Jahr 2000 durch das StEuglG, indem die Angabe "zwanzig Deutsche Mark" durch "zehn Euro" ersetzt wurde.
Rz. 5
Die durch das Grundsteuer-Reformgesetz neu gefasste Regelung des § 23 GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Der erste Hauptfeststellungszeitpunkt für die Grundsteuerwerte nach neuem Recht ist der 1.1.2022 für die Hauptveranlagung zum 1.1.2025. An die Stelle des Einheitswerts tritt der Grundsteuerwert.
2. Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 6
Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge obliegen dem Finanzamt (Lagefinanzamt oder Belegenheitsfinanzamt), in dessen Bezirk das Steuerobjekt der Grundsteuer liegt (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Zerlegung wird nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren von Amts wegen durchgeführt.
3. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 7
Die Zerlegung ist dem Steuermessbetragsverfahren zugeordnet, das der Ermittlung und Festsetzung des Steuermessbetrags durch Steuermessbescheid dient. Mit § 23 GrStG wird ein Stichtag für die Zerlegung festgelegt. Das ist regelmäßig der Feststellungszeitpunkt, auf den der für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebende Einheitswert (künftig Grundsteuerwert) festgestellt oder fortgeschrieben worden ist. Den Zerlegungsstichtag ohne Feststellung eines Einheitswerts (künftig Grundsteuerwert) bestimmt § 23 Abs. 2 GrStG mit dem 1. Januar des Folgejahres unter Beachtung eines Schwellenwerts. Die Zerlegung kann nach § 24 GrStG durch den Steuerausgleich ersetzt werden.
III. Rechtsentwicklung
Rz. 8
Eine Zerlegung des Steuermessbetrags war bereits im Grundsteuergesetz 1951 geregelt. § 23 i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973 hat den Regelungsinhalt aus § 18 GrStG 1951 und § 35 GrStDV 1952 aufgenommen. Auf die Kommentieru...