Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
I. Regelungsgegenstand
Rz. 1
Die Festsetzung der Grundsteuer obliegt gemäß Art. 108 Abs. 2 GG grundsätzlich den Landesfinanzbehörden. Die Landesfinanzbehörden können die Verwaltung von Steuern, die allein den Gemeinden oder Gemeindeverbänden zufließen, auf die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände übertragen (vgl. Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG). Von dieser Möglichkeit haben alle Länder in ihren jeweiligen Kommunalabgabengesetzen (vgl. § 25 Rz. 18) Gebrauch gemacht, sodass den Gemeinden die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer zusteht.
Rz. 2
§ 27 GrStG regelt die Festsetzung der Grundsteuer (Steuerfestsetzung). Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt (Jahressteuer). Darüber hinaus kann die Grundsteuer nach § 27 Abs. 1 Satz 2 GrStG auch für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt werden, wenn die Gemeinde den Grundsteuerhebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt hat. Die Steuerfestsetzung ist dabei auf den Zeitraum beschränkt, für den der festgesetzte Hebesatz gültig ist.
Bei einer (ggf. rückwirkenden) Änderung des Grundsteuerhebesatzes (§ 25 Abs. 3 GrStG) ist gemäß
- § 27 Abs. 2 GrStG auch die Grundsteuerfestsetzung zu ändern.
- § 27 Abs. 3 GrStG räumt die Möglichkeit ein, den Steuerschuldnern, für die sich die zu entrichtende Grundsteuer gegenüber dem Vorjahr nicht geändert hat, durch öffentliche Bekanntmachung anstelle eines Steuerbescheides festzusetzen. Dabei treten dieselben Rechtsfolgen wie bei einer Bekanntgabe durch Steuerbescheid ein.
Rz. 3
Für die Grundsteuerfestsetzung sind grundsätzlich die Vorschriften der Abgabenordnung maßgeblich (s. Rz. 38 ff.). Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften zum Rechtsbehelf und zur Vollstreckung in den Flächenstaaten, in denen die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung zu beachten (vgl. § 40 Abs. 1 VwGO zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren) und für Klagen der Verwaltungsgerichtsweg zu beschreiten ist. Für die Vollstreckung sind entsprechend die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder maßgeblich.
In Flächenstaaten sind die Gemeinden, in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen die Finanzämter für die Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer zuständig. Die Regelungen der Abgabenordnung finden vollumfänglich Anwendung. Klageverfahren sind in den Stadtstaaten entsprechend im Finanzrechtsweg zu beschreiten.
Rz. 4– 5
Einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 6
Mit der Einführung des § 27 GrStG wurden die Steuerfestsetzung für mehrere Jahre sowie die Möglichkeit, die im Vergleich zum Vorjahr unveränderten Grundsteuerfestsetzungen per öffentlicher Bekanntmachung bekannt zu geben, erstmals gesetzlich geregelt. Zuvor waren Vorschriften zu diesen Aspekten lediglich in landesrechtlichen Abgabengesetzen und Verwaltungsanweisungen zu finden. Die vorherige Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GrStG 1951 regelte hingegen lediglich, dass die Grundsteuer für das Rechnungsjahr festzusetzen ist. In der Gesetzesbegründung zu § 27 GrStG 1973führte der Gesetzgeber aus:
„Erhebungszeitraum der Grundsteuer ist das Kalenderjahr. Die dafür zu zahlende Steuer bestimmt sich dabei ausschließlich nach den Verhältnissen vom Beginn des Kalenderjahrs. Vgl. § 9 des Entwurfs. Die Jahressteuerschuld ergibt sich durch Anwendung des Hebesatzes auf den Steuermessbetrag oder den Zerlegungsanteil.
Der Grundsteuerbescheid ist schriftlich zu erteilen. Dabei kann die Grundsteuer mit den Benutzungsgebühren in einem Bescheid zusammengefasst werden. Es ist auch zulässig, die Grundsteuer für mehrere Jahre festzulegen. In diesem Fall braucht die Gemeinde, solange sie den Hebesatz nicht ändert, nur dann einen neuen Grundsteuerbescheid zu erteilen, wenn der Steuermessbetrag nach § 17 ff. des Entwurfs neu veranlagt oder aufgehoben wird. Die Grundsteuer kann längstens für die Kalenderjahre festgesetzt werden, für die auch der Hebesatz im Voraus festgelegt wird. Vgl. hierzu die Begründung zu § 25 des Entwurfs.”
Rz. 7
Änderungen dieser Vorschrift erfolgten bis auf redaktionelle Anpassungen bislang nicht. Auch das Grundsteuer-Reformgesetz führte zu keiner Änderung des § 27 GrStG.
Rz. 8– 9
Einstweilen frei.