Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
I. Regelungsgegenstand und -zweck
Rz. 1
§ 22 gehört zum zweiten Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Steuer zum Gegenstand hat. Das Besteuerungsverfahren wird nur in bestimmten Fällen durch die Zerlegung des Steuermessbetrags ergänzt. Die Zerlegung soll in unmittelbarem Anschluss an die Festsetzung des Steuermessbetrags vorgenommen werden. Der gemeindliche Hebesatz (§ 25 GrStG) bezieht sich dann nur auf den betreffenden Zerlegungsanteil.
Rz. 2
Während die Steuerhoheit der Gemeinde an der Gemeindegrenze endet, macht die Abgrenzung der Steuergegenstände nicht an den Gemeindegrenzen halt. Grundsteuermessbeträge werden für die Steuergegenstände des § 2 GrStG ermittelt. Grundbesitz kann sich über die Grenzen der kleinsten Gebietskörperschaft hinweg erstrecken, ggf. auch mehr als zwei Gemeinden betreffen. Eine vergleichbare Problematik ergibt sich bei der Gewerbesteuer als zweiter Realsteuer (vgl. §§ 28–34 GewStG), jedoch dürfte die materielle Bedeutung aufgrund des Messbetragsvolumens und der räumlichen Verteilung der Betriebsstätten, die nicht zusammenliegen müssen, sondern weit verstreut sein können, dort weitaus größer sein.
Rz. 3
Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit auf zwei oder mehr hebeberechtigte Gemeinden, hat es der Gesetzgeber für erforderlich angesehen zu regeln, in welcher Weise die Besteuerungsrechte ausgeübt werden können. Mit der Zerlegung sieht das GrStG ein besonderes Verfahren vor, das einerseits eine gerechte Aufteilung der Grundsteuer bewirken und anderseits nur einen vertretbaren behördlichen Arbeitsaufwand verursachen soll. Die Zerlegung bewirkt einen interkommunalen Finanzausgleich. Sie ist Folge der äquivalenztheoretischen Rechtfertigung der Grundsteuer durch ihren Zusammenhang mit örtlich radizierbaren Leistungen der Kommune.
Rz. 4
Gegenstand der Aufteilung ist aber nicht die Grundsteuer selbst, sondern der jeweilige Steuermessbetrag als Ergebnis der Multiplikation von Steuermesszahl mit dem betreffenden Einheitswert bzw. künftig dem Grundsteuerwert. Es wird zunächst nur ein Steuermessbetrag für die wirtschaftliche Einheit festgesetzt und anschließend zerlegt. Der Gesetzgeber hat sich für eine vereinfachte Aufteilung entschieden. Eine exakte Feststellung des wertmäßigen Anteils jeder beteiligten Gemeinde scheidet wegen des hohen Verwaltungsaufwands aus. Andererseits soll auch nicht auf eine Aufteilung verzichtet werden. Die gesetzliche Regelung sieht daher ein vereinfachtes Procedere vor, das zwischen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und Grundstücken unterscheidet. Verfahrensrechtliche Vorschriften über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags sind in den §§ 185 bis 189 AO enthalten. Abbildung 1 zeigt die Einordnung der Zerlegung in den Verfahrensablauf zur Festsetzung der Grundsteuer.
Abb. 1: Zerlegung des Steuermessbetrags
Quelle: Eigene Darstellung
Rz. 5
§ 22 GrStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GrStG grundsätzlich den Aufteilungsmaßstab nach Flächengrößen für die Zerlegung des Grundsteuer-Messbetrags vorgesehen hat. Bei der Neuregelung des Zerlegungsrechts ab 1.1.1974 durfte der Gesetzgeber insb. im Hinblick auf den Massencharakter der Messbetragszerlegungen auch Praktikabilitätsgesichtspunkte berücksichtigen.
Rz. 6– 7
Einstweilen frei
II. Anwendungsbereich
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 8
Die Neufassung des § 22 GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Der erste Hauptfeststellungszeitpunkt für die Grundsteuerwerte nach neuem Recht ist der 1.1.2022 für die Hauptveranlagung zum 1.1.2025. Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 mit den späteren Änderungen, die sich aus dem Einigungsvertrag und dem Eisenbahnneuordnungsgesetz ergeben haben.