I. Regelungsinhalt
Rz. 1
Wann die besonderen Bewertungsvorschriften anzuwenden sind, ergibt sich seit der Neufassung des § 17 Abs. 1 BewG durch das Jahressteuergesetz 1997 nicht mehr aus dem Bewertungsgesetz selbst, sondern aus den jeweiligen Einzelsteuergesetzen.
Rz. 2
Bis zur Änderung durch das Grundsteuer-Reformgesetz enthielten die besonderen Bewertungsvorschriften im Ersten Abschnitt die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundbesitzes einschließlich der Betriebsgrundstücke (§§ 19 bis 94 und 99 BewG) sowie über die Bewertung des Betriebsvermögens (§§ 95 bis 109 BewG), im Zweiten Abschnitt (§§ 121 bis 123) Sondervorschriften, im dritten Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Vermögen im Beitrittsgebiet (§§ 125 bis 137 BewG) und im Vierten Abschnitt Vorschriften über die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer. Seit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 ist die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer im Sechsten Abschnitt (§§ 176 bis 198) geregelt. Diese Vorschriften finden über § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG i.d.F. durch das Steueränderungsgesetz 2015 und dem dortigen Verweis auf § 157 BewG auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer Anwendung. Dies gilt für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden (vgl. § 23 Abs. 14 GrEStG).
Rz. 3
Im fünften Abschnitt ist seit dem Jahressteuergesetz 2007 die gesonderte Wertfeststellung (§§ 151 bis 156 BewG) geregelt.
Rz. 4– 6
Einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 7
§ 17 BewG geht auf § 20 Abs. 1 RBewG 1931 zurück. Er wurde unter Änderung und Erweiterung als § 18 in das BewG 1934 übernommen. Die Fassung des § 17 BewG 1965 wich sachlich in zwei Punkten von der des § 18 BewG 1934 ab. Einmal ist in Absatz 2 die Grunderwerbsteuer nicht mehr aufgenommen worden. Zum anderen musste durch die Einreihung des durch das BewÄndG 1963 in das Bewertungsgesetz eingefügten § 17a (= § 16 BewG 1965) in den Teil "Allgemeine Vorschriften" die Vorschrift des § 17 Abs. 3 BewG 1965 auch um den § 16 BewG 1965 ergänzt werden.
Rz. 8
Eine erneute Änderung trat durch das Vermögensteuerreformgesetz v. 17.4.1974 ein. Durch das Finanzreformgesetz v. 12.5.1969 hat der Bund ab 1.1.1970 die konkurrierende Gesetzgebung auch über die Grunderwerbsteuer erhalten. Deshalb wurde die Grunderwerbsteuer wieder in den Absatz 2 aufgenommen. Weiter ist im Absatz 3 des § 17 BewG durch das VStRG der Satz 2 angefügt worden, der im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer steht. Zu den besonderen Bewertungsvorschriften gehörten sachlich auch die besonderen Vorschriften des § 122 BewG für Berlin (West); so dass dementsprechend auch diese Vorschrift in den Absatz 2 des § 17 BewG aufgenommen (Art. 2 Nr. 6 VStRG) wurden.
Rz. 9
Die Neufassung des Bewertungsgesetzes v. 1.2.1991 enthielt in Absatz 2 eine redaktionelle Änderung. Der Verweis auf "§§ 19 bis 109a" wurde in "§§ 19 bis 109" geändert. Dies war erforderlich geworden, weil der alte § 109a BewG (Betriebsvermögen öffentlicher Sparkassen) entfallen war. Durch Art. 22 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 1996 wurde das Zitat wieder in "§§ 19 bis 109a" geändert, weil zwischenzeitlich durch das Steueränderungsgesetz 1992 ein neuer § 109a BewG (Berichtigung Steuerbilanzwerte) eingeführt worden war.
Rz. 10
Wie sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU und FDP und dem der Bundesregierung zum Jahressteuergesetzes 1997 ergibt, war die Neufassung des Absatzes 1 durch die Neugliederung des Bewertungsgesetzes und wegen des Wegfalls der Vermögensteuer erforderlich geworden. Absatz 2 regelte die Anwendung des Ersten Abschnitts der Besonderen Bewertungsvorschriften bei der Grundsteuer und bei der Gewerbesteuer; die Bezugnahme auf die Erbschaftsteuer und die Grunderwerbsteuer entfielen, weil diese Steuern mit der Einführung der Bedarfsbewertung (Vierter Abschnitt) von der Einheitsbewertung (Erster Abschnitt) abgekoppelt waren. Die Änderung des § 17 Abs. 3 BewG durch das Jahressteuergesetz 1997 war redaktioneller Natur. Diese Fassung war gem. § 152 BewG n.F. erstmals zum 1.1.1997 und für die Erbschaftsteuer zum 1.1.1996 anzuwenden.
Rz. 11
Durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform erhielt § 17 BewG seine bis zur Änderung durch das Grundsteuer-Reformgesetz geltende Fassung. Be...