Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
I. Regelungsgegenstand
Rz. 1
§ 266 BewG gilt bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift regelt die erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes.
Rz. 2
Die Vorschrift legt den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 fest und regelt, dass die neuen Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer bei der Hauptveranlagung 1.1.2025 anzuwenden sind.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 3
§ 266 BewG ist durch das Grundsteuer-Reformgesetz neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 anzuwenden. Die Neufassung reagiert auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018.
Rz. 4
Die mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eingeführte Vorschrift ist sowohl durch das Fondsstandortgesetz v. 3.6.2021 als auch durch das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz v. 16.7.2021 geändert worden. Da die beiden Änderungsgesetze zeitgleich beraten worden sind, überschneiden sich die Änderungsanweisungen zum Teil. So ist beispielsweise der mit Art. 2 FoStoG eingefügte § 266 Abs. 5 BewG sowohl durch das Fondsstandortgesetz als auch durch das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz aufgehoben worden. Die Aufhebung des § 266 Abs. 5 BewG tritt nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m Art. 8 FoStoG "mit Ablauf 31.12.2028" in Kraft. Demgegenüber verwendet Art. 7 Abs. 2 GrStRefUG die Formulierung, dass die in Art. 2 angewiesene Aufhebung des § 266 Abs. 5 BewG "am 31. Dezember 2028 in Kraft" tritt, sodass fraglich sein könnte, ob die Aufhebung bereits einen Tag früher erfolgt. Im Ergebnis soll § 266 Abs. 5 BewG nur für den Hauptfeststellungszeitraum 2022 angewandt werden. Da die Feststellungen der Grundsteuerwerte stets auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgt, ist entscheidend, dass die Aufhebung vor dem 1.1.2029 erfolgt, weil auf diesen Stichtag die nächste Hauptfeststellung vorgesehen ist.
Rz. 5
Ferner ist durch Art. 7 Nr. 4 Buchst. a FoStoG v. 3.6.2021 § 266 Abs. 4 BewG m.W.v. 1.7.2021 um folgenden Satz ergänzt worden:
Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom 31. Dezember 2024) für Zwecke der Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Mit Art. 1 Nr. 10 GrStRefUG v. 16.7.2021 ist nach § 266 Abs. 4 Satz 1 der folgende Satz m.W.v. 23.7.2021 eingefügt worden:
Gleiches gilt für Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, soweit sie auf den §§ 33, 34, 125, 129 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) und § 42 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, beruhen.
Der Wortlaut der Änderungsanweisungen führt dazu, dass der zeitlich zuerst eingefügte Satz 2 zum Satz 3 wird.
Rz. 6
Für die nächste Hauptfeststellung auf den 1.1.2029 entfällt in § 266 BewG der Absatz 5 (vgl. Rz. 4).
Rz. 7
Die Finanzverwaltung hat zur Grundsteuerreform koordinierte Ländererlasse herausgegeben. Sie befassen sich inhaltlich mit
- einem allgemeinen Teil und dem Grundvermögen und
- dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
Ferner sind die Vordrucke und Ausfüllanleitungen für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 veröffentlicht worden.