Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Regelungsgegenstand und -zweck
Rz. 1
§ 61 BewG enthält eine für den Gartenbau notwendige Ergänzung zu § 37 Abs. 1 Satz 2 BewG, indem es die Anwendung des vergleichenden Verfahrens auch für den Bereich des Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbaus sowie auf den Obstbau und auf Baumschulen vorschreibt bzw. ermöglicht.
Rz. 2
Durch § 61 BewG wird sichergestellt, dass die betriebsspezifischen Besonderheiten dieser Nutzungsarten hinreichend berücksichtigt werden können und bei der Bewertung eine genaue Betrachtung der Verhältnisse des zu bewertenden Betriebes bzw. des zu bewertenden Nutzungsteil erforderlich wird. Um das Ziel einer am Einzelfall orientierten Bewertung zu erreichen sind allerdings umfangreiche zusätzliche Regelungen in den BewRL und ergänzende Ländererlasse erforderlich geworden.
Rz. 3– 5
Einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 6
Die Vorschrift des § 61 BewG ist mit dem BewG 1965 in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung.
Rz. 7
§ 61 BewG ist bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG keine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. Die Bewertung gärtnerischer Nutzungen richtet sich dort nach § 142 Abs. 2 Nr. 4 BewG. Allerdings ist diese Vorschrift inzwischen ebenfalls obsolet geworden. Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des BewG, der nach der Entscheidung des BVerfG und der nachfolgenden Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG seit dem 1.1.2009 auch für die Grunderwerbsteuer anzuwenden ist, enthält in § 163 Abs. 6 BewG eigene Regelungen zur Ermittlung des Wirtschaftswertes bei gärtnerischer Nutzung.
Rz. 8
Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat, verliert auch § 61 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst. Regelungen zum vergleichenden Verfahren sind darin allerdings nicht mehr enthalten.
Rz. 9– 10
Einstweilen frei.