Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 239 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung. Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform wird zudem auf die Einführung zur Grundsteuer von Loose und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz) verwiesen.
Rz. 2
Die Vorschrift regelt in Abs. 1 die Ermittlung des Grundsteuerwertes durch die Zusammenfassung der zuvor für die einzelnen Reinerträge ermittelten Werte unter Berücksichtigung der Zuschläge nach § 238 BewG sowie des gesetzlich festgelegten Kapitalisierungsfaktors. In Abs. 2 wiederum wird die Frage der Aufteilung des Grundsteuerwertes thematisiert, wenn sich der Betrieb der Land- und Forstwirtshaft auf mehr als eine Gemeinde erstreckt.
Rz. 3
§ 239 BewG ist erstmals bei der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) auf den 1.1.2022 anzuwenden und damit Grundlage für die auf den 1.1.2025 durchzuführende Hauptveranlagung. Analog dazu ist die Gültigkeit für die Erhebung der Grundsteuer ebenfalls auf das am 1.1.2025 beginnende Kalenderjahr festgelegt (§ 36 Abs. 2 GrStG). § 239 BewG ist auch bei abweichenden Länderregelungen anzuwenden, sofern dort keine speziellen Regelungen für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft getroffen worden sind. Soweit ersichtlich, ist dies bisher nur im Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg erfolgt, wobei die Grundzüge der Bewertung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen jedoch beibehalten wurden.
Rz. 4
Einstweilen frei.
II. Regelungsinhalt
Rz. 5
§ 239 Abs. 1 BewG bestimmt die Reihenfolge und die Einzelheiten bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Danach stellt die Summe der Reinerträge des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Zuschläge nach den §§ 237 und 238 BewG den Ertragswert dar, der mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren ist und dann nach Anwendung der Rundungsregel des § 230 BewG den Grundsteuerwert ergibt.
Rz. 6
Abs. 2 der Vorschrift beinhaltet ein vereinfachtes Zerlegungsverfahren bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich auf mehrere Gemeinden erstrecken. Zu diesem Zweck werden die Reinerträge einschließlich der Zuschläge für jede Gemeinde gesondert ermittelt.
Rz. 7– 9
Einstweilen frei.