Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Regelungszweck
Rz. 1
§ 234 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts als Siebenter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung. Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG.
Rz. 2
Die Vorschrift lehnt sich eng an die §§ 34 und 160 BewG an und übernimmt mit Ausnahme der Regelungen zum Wohnteil die dortigen Bestimmungen zum Teil fast wortgleich. Hinzu kommen Übernahmen aus anderen Vorschriften des zweiten Teils des BewG. Hierbei handelt es im Wesentlichen um die Definition von ertragsgeminderten Nutzungen und der Nebenbetriebe.
Rz. 3
Im Ergebnis bedeutet das, dass auch die Auslegung der in § 234 BewG gebrauchten Begriffe entsprechend der im Rahmen der Einheitsbewertung und der im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils für die Erbschaftsteuer geltenden Regelungen (§§ 158 bis 175 BewG) erfolgen kann bzw. muss. Ebenso können die zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen der Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewRL) weiterhin angewendet werden.
Rz. 4– 6
Einstweilen frei.
II. Regelungsinhalt
Rz. 7
§ 234 Abs. 1 BewG enthält eine Beschreibung des Bewertungsobjekts "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft". Diese erfolgt in enger Anlehnung an die Vorschriften zur Einheitsbewertung (vgl. § 34 BewG) und den Regelungen zur Feststellung von Grundbesitzwerten (vgl. § 160 BewG). Die Zuordnung des Wohnteils zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist allerdings für Zwecke der Feststellung des Grundsteuerwertes nicht mehr erforderlich. Gebäude, die Wohnzwecken dienen, werden dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr zugeordnet.
Rz. 8
Die Vorschrift greift auf die bewährten Regelungen zurück. Diese Regelung definiert den auch im Rahmen der Einheitsbewertung genutzten Begriff des Wirtschaftsteils und zählt die Nutzungen als Gesamtheit der jeweils hierzu gehörenden Wirtschaftsgüter abschließend auf. Der Begriff Nutzung umfasst dabei alle Wirtschaftsgüter, die einem entsprechenden Zweck dienen. Besteht ein Betrieb nur aus einer Nutzung, entspricht der Wert dieser Nutzung gleichzeitig dem Wirtschaftswert.
Rz. 9
Die Definition der einzelnen Nutzungen, Nutzungsteile und ihre Abgrenzung werden mit Rücksicht auf das vom Bundesverfassungsgericht geforderte dynamische Bewertungsverfahren und im Hinblick auf die Fortentwicklung der Land- und Forstwirtschaft durch Rechtsverordnung geregelt. Daher wurde im § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG mit den "übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen" ein Auffangtatbestand geschaffen, der über § 242 BewG näher eingegrenzt aber nicht abschließend geregelt wird.
Rz. 10
In § 234 Abs. 2 BewG wird festgelegt, dass die Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer bestimmten Nutzung, einem Nutzungsteil oder einer Nutzungsart zuzuordnen sind. Es handelt es hierbei um eine gesetzliche Klassifizierung die es ermöglichen soll, das Bewertungsverfahren unter Berücksichtigung der Mitteilungspflichten aus § 229 BewG weitgehend automatisiert durchzuführen.
Rz. 11
Die § 234 Absätze 3 bis 5 BewG bieten die Definition des Abbaulands, des Geringstlands und des Unlands und grenzen die genannten Bereiche von anderen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ab. Hierbei wird wiederum im Wesentlichen auf die bekannten Definitionen zur Einheitsbewertung zurückgegriffen (Vgl. §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BewG). Allerdings wird diese Definition, wie auch schon bei § 160 BewG in die Vorschrift selbst integriert.
Rz. 12
§ 234 Abs. 6 BewG hat keine vergleichbare Regelung in den bisherigen Vorschriften des BewG. Die Vorschrift definiert eine neue Nutzungsart, nämlich die vom Grundvermögen abzugrenzende Hofstelle. Zu dieser Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäude einschließlich der Nebenflächen, von denen ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nachhaltig bewirtschaftet wird.
Rz. 13
§ 234 Abs. 7 BewG übernimmt die bisherigen Regelungen zu den Nebenbetrieben. Die Definition deckt sich mit § 42 Abs. 2 BewG. Die eigentliche Beurteilung für Zwecke des Grundsteuerwertes ergibt sich allerdings aus den ertragsteuerlichen Regelungen.
Rz. 14– 16
Einstweilen frei.