I. Rechtsentwicklung
Rz. 1
Der Begriff "bebautes Grundstück" wurde zwar schon im BewG 1934 verwendet (vgl. § 52), war jedoch im Gesetz selbst nicht näher bestimmt. Aus den §§ 33a und 45 BewDV a.F. ergab sich aber, dass nach früherem Bewertungsrecht als bebaute Grundstücke solche Grundstücke anzusehen waren, auf denen sich am Bewertungsstichtag "bezugsfertige Gebäude" befanden.
Mit dem Bewertungsänderungsgesetz 1975 wurde in § 74 Satz 1 eine Legaldefinition des Begriffs "Bebaute Grundstücke" in das Gesetz übernommen, die bis heute unverändert geblieben ist. Die einzelnen zu unterscheidenden Grundstücksarten sind seitdem in § 75 Abs. 2 BewG genannt und in den Absätzen 2 bis 7 definiert.
Das Bundeskabinett hat am 21.6.2019 einen Gesetzentwurf zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts verabschiedet (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG), um in Zukunft den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden, das die aktuellen Regelungen zur Einheitsbewertung als nicht vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG ansieht. Die Neuregelung muss bis zum 31.12.2019 erfolgen.
Der Gesetzesentwurf sieht eine umfangreiche Novellierung des Bewertungsgesetzes vor, insb. wird ein Großteil der bisherigen Normen entfallen und durch Neuregelungen ersetzt werden. Dies gilt auch für die §§ 74 bis 77 BewG.
Die Anwendung der bisherigen Regelungen ist gemäß dem verabschiedeten Gesetzentwurf noch für weitere fünf Jahre ab der Verkündung der Neuregelung, längstens bis zum 31.12.2024 zulässig. Mithin wird die Einführung der Neuregelungen aller Voraussicht nach ab dem 1.1.2025 erfolgen.
II. Regelungsgegenstand und -zweck
Rz. 2
Im Hinblick auf die Benutzbarkeit eines Gebäudes wird zwar grundsätzlich darauf abgestellt, dass das gesamte Gebäude benutzbar ist, doch macht § 74 Satz 2 BewG eine Einschränkung. Danach führt die Errichtung eines Gebäudes "in Bauabschnitten" dazu, dass bereits mit der Fertigstellung des ersten Abschnitts ein bebautes Grundstück entsteht und eine dieser Einordnung entsprechende Bewertung stattfindet. Die Nichterfassung der fertig gestellten und selbständig nutzbaren Teilgebäude bei der Grundsteuer wäre nicht vertretbar gewesen.
Zur Bewertung von Grundstücken im Zustand der Bebauung vgl. die Erläuterungen zu § 91 BewG.
Rz. 3
Die Abgrenzung der bebauten von den unbebauten Grundstücken hat wegen der unterschiedlichen Bewertungsmethoden Auswirkungen auf die Höhe des festzustellenden Einheitswerts.