Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
I. Regelungsgegenstand
Rz. 1
§ 248 Satz 1 BewG enthält die Definition des Begriffs "bebautes Grundstück". Die Definition der bebauten Grundstücke entspricht im Wesentlichen dem bei der Einheitsbewertung geltenden § 74 BewG. Danach liegt ein bebautes Grundstück vor, wenn sich auf dem Grundstück benutzbare Gebäude befinden.
Rz. 2
§ 248 Satz 2 BewG bestimmt, dass bei einer Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen ist. Auch diese Regelung entspricht der bei der Einheitsbewertung geltenden Parallelvorschrift des § 74 Satz 2 BewG.
Rz. 3– 4
Einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 5
§ 248 BewG ist durch Art. 1 GrStRefG eingeführt worden. Nahezu wortgleich ist die Vorschrift mit der bei der Einheitsbewertung geltenden Parallelvorschrift des § 74 BewG. Allerdings wurde insoweit die Ausnahmeregelung für die in § 72 Abs. 2 und Abs. 3 BewG bezeichneten Grundstücke nicht übernommen. Nach § 72 Abs. 2 BewG führen Gebäude, deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, nicht zu der Grundstücksart bebautes Grundstück. Vielmehr gelten Grundstücke mit Gebäuden von untergeordneter Bedeutung bei der Einheitsbewertung als unbebaut. Diese Ausnahmeregelung für Gebäude von untergeordneter Bedeutung ist im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes nicht mehr vorgesehen.
Rz. 6
Der Verzicht in § 248 Satz 1 BewG auf den in § 74 Abs. 1 BewG noch vorgesehenen Vorbehalt des § 72 Abs. 3 BewG entspricht redaktionell der für die Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer geltenden Vorschrift des § 180 Abs. 1 BewG, dessen Wortlaut mit § 248 BewG identisch ist. Zwar gilt auch bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ein Grundstück, auf dem sich Gebäude befinden, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, als unbebaut (§ 246 Abs. 2 Satz 1 BewG). Das gilt auch für Grundstücke, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist (§ 246 Abs. 2 Satz 2 BewG). Insofern entsprechen die inhaltlichen Regelungen bei der Grundsteuerbewertung im wesentlichen denen der Einheitsbewertung (§ 72 Abs. 3 BewG) und der Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer (§ 178 Abs. 2 BewG). Jedoch bedarf es innerhalb des § 248 BewG, also der Regelung zu den bebauten Grundstücken, keiner Klarstellung, dass die Sonderfälle bereits unter die Fiktion des § 246 Abs. 2 BewG fallen und es somit trotz des Vorhandenseins von Gebäuden bei der Grundstücksart unbebautes Grundstück bleibt.
Rz. 7
§ 248 BewG enthält keine dem § 180 Abs. 2 BewG entsprechende Aussagen für Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet worden sind. Denn ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden bildet bei der Grundsteuerbewertung zusammen mit dem dazugehörigen Grund und Boden nach § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG nur eine wirtschaftliche Einheit.
Rz. 8– 9
Einstweilen frei.