Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
I. Regelungsgegenstand
Rz. 1
§ 243 Abs. 1 BewG regelt den Umfang des Grundvermögens. Dazu gehören insb. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt. Auch das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum und das Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes gehören als gesonderte wirtschaftliche Einheit zum Grundvermögen.
Rz. 2
§ 243 Abs. 2 BewG bestimmt, dass sowohl Bodenschätze als auch Betriebsvorrichtungen nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind. Dabei werden die Betriebsvorrichtungen als Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art definiert, die zu einer Betriebsanlage gehören. Systematisch hervorzuheben ist die Besonderheit, dass Betriebsvorrichtungen auch dann nicht zum Grundvermögen gehören, wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Daraus lässt sich ableiten, dass ein Bauwerk, das als Gebäude anzusehen ist, keine Betriebsvorrichtung sein kann, weil § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG lediglich den Begriff der wesentlichen Bestandteile, nicht aber den Gebäudebegriff einschränkt.
Rz. 3
§ 243 Abs. 3 BewG regelt, dass die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen in das Grundvermögen einzubeziehen sind. In der Praxis sind dies doppelten Zwecken dienende Bauwerke oder Bauwerksteile, die einerseits als Gebäude und andererseits als Betriebsvorrichtung anzusehen sind. Sie gehören trotz ihrer doppelten Funktion vollständig zum Grundvermögen.
Rz. 4– 5
Einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 6
§ 243 BewG ist durch Art. 1 GrStRefG eingeführt worden. Die Umschreibung der Vermögensart Grundvermögen entspricht im Wesentlichen den Vorschriften der §§ 68 und 176 BewG. Zur Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird ergänzend auf §§ 232 bis 233 BewG Bezug genommen.
Rz. 7
§ 68 BewG gilt bei der Einheitsbewertung. Bei der Bedarfsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer gilt § 68 BewG nur für Bewertungszeitpunkte vor dem 1.1.2009. Für Bewertungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 gilt bei der Bedarfsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer § 176 BewG.
Rz. 8
Die in § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG bzw. § 176 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BewG enthaltene Regelung, dass doppelten Zwecken dienende Bauteile in das Grundvermögen einzubeziehen sind, ist redaktionell in einem eigenen Absatz 3 des § 243 BewG aufgenommen worden.
Rz. 9
Die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen hat die Finanzverwaltung durch gleich lautende Erlasse vom 5.6.2013 erläutert. Sie sind zu § 68 BewG ergangen. Da die Vorschriften §§ 68, 176 und 248 BewG im wesentlichen wortgleich sind, gelten die gleich lautenden Erlasse bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts entsprechend.
Rz. 10
Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 68 BewG verwiesen.
Rz. 11– 12
Einstweilen frei.