Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
I. Geltungsbereich
Rz. 1
Für ein bebautes Grundstück gilt auch bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ein Mindestwert, der sowohl im typisierten Ertragswertverfahren als auch im typisierten Sachwertverfahren maßgebend ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Ansatz des Mindestwerts beim vereinfachten Ertragswertverfahren häufiger als bei einer Bewertung im Sachwertverfahren zu erwarten ist. Denn bei der Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren kann der Ansatz der Listenmiete bei Grundstücken in Lagen mit hohen Bodenrichtwerten tendenziell zur Unterbewertung und führen, die den Mindestwertansatz zur Folge haben. Beim Sachwertverfahren wird der Gebäudewert stets zum vollen Wert des Grund und Bodens hinzu addiert, sodass der Mindestwertansatz in Sachwertfällen rechnerisch regelmäßig ausgeschlossen ist.
Rz. 2
In der Praxis werden vom Mindestwertansatz Fälle betroffen sein, in denen der Bodenwert hoch, der Gebäudewert jedoch niedrig ist. In diesen Fällen ist der Mindestwertansatz mit 75 % grundsätzlich nachvollziehbar, weil das vorhandene Gebäude keine optimale Ausnutzung des Grundstücks ermöglicht. Im Interesse einer dem Bodenwert entsprechenden Nutzung könnte daher der Abriss der bestehenden Gebäude und die anschließende Herstellung einer optimalen Bebauung in Erwägung gezogen werden. Pauschalierend hat der Gesetzgeber zu Berücksichtigung der Freilegungskosten einen Abschlag von 25 % vom Wert des unbebauten Grundstücks vorgesehen.
Rz. 3– 4
Einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 5
§ 251 BewG ist durch Art. 1 GrStRefG eingeführt worden. Die Vorschrift lehnt sich an die bei der Einheitsbewertung geltende Parallelvorschrift des § 77 BewG an. Allerdings darf der bei der Einheitsbewertung anzusetzende Mindestwert nicht geringer sein als 50 % des Werts mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre.
Rz. 6
Der Mindestwertansatz entspricht den Gepflogenheiten des Grundstücksverkehrs, nach denen der Käufer eines bebauten Grundstücks regelmäßig mindestens denjenigen Preis zahlen wird, der den gemeinen Wert können Grund und Bodens entspricht. Bebaute Grundstücke werden regelmäßig nicht unter die ihren Bodenwert verkauft, wobei der Käufer auch etwaige Abrisskosten bei der Ermittlung des angemessenen Kaufpreises einkalkulieren wird. Dementsprechend sei die ursprüngliche Regelung des § 77 BewG vor, dass der Mindestwert eines bebauten Grundstücks nicht geringer sein darf, als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre, wobei Abbruchkosten berücksichtigt werden sollten, wenn Gebäude oder Gebäudeteile wegen ihres baulichen Zustands abgebrochen werden müssen. Jedoch ist diese Regelung nicht angewendet worden, weil bereits mit Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18.08.1969 durch Änderung des § 77 BewG die Halbierung des Mindestwerts für den Hauptfeststellungszeitraum 1964 realisiert wurde.
Rz. 7– 9
Einstweilen frei.