Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Regelungsgegenstand und -zweck
Rz. 1
§ 58 BewG enthält eine wichtige Abweichung zu § 38 Abs. 2 Nr. 1 BewG, in dem die Beurteilung der inneren Verkehrslage festgeschrieben ist. Die Vorschrift enthält hier insoweit eine wichtige Abweichung, als hinsichtlich der Berücksichtigung der inneren Verkehrslage nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse des einzelnen Betriebes, sondern auf die in der Weinbaulage regelmäßigen Verhältnisse abgestellt wird.
Rz. 2
Gleichzeitig erklärt die Vorschrift § 41 BewG ausdrücklich für anwendbar mit der Folge, dass die Regelungen über Zuschläge und Abschläge zum Vergleichswert auch im Rahmen der Bewertung eines weinbaulichen Betriebes zu berücksichtigen sind.
Rz. 3– 5
Einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 6
Die Vorschrift des § 58 BewG ist mit dem BewG 1965 in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und stimmt inhaltlich mit der bisherigen Regelungen in § 47 Abs. 4 BewG 1934 überein. Die Vorschrift ist seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung.
Rz. 7
§ 58 BewG ist bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG keine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. An die Stelle des § 57 BewG tritt hier die Regelung des § 142 Abs. 2 Nr. 3 BewG. Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des BewG enthält in § 163 Abs. 5 BewG, der nach der Entscheidung des BVerfG und der nachfolgenden Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG seit dem 1.1.2009 auch für die Grunderwerbsteuer anzuwenden ist, ebenfalls gesonderte Regelungen für die Ermittlung des Wirtschaftswertes bei weinbaulicher Nutzung.
Rz. 8
Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat, verliert auch § 58 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst. Allerdings wurden spezielle Regelungen zur weinbaulichen Nutzung nicht in den Gesetzestext aufgenommen. Vielmehr enthält § 222 Abs. 4 BewG jetzt die Bewertungsgrundlage für die Nutzung allgemein.