Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Regelungsgegenstand und -zweck
Rz. 1
Mit § 54 BewG wird auf die besonderen Verhältnisse der Forstwirtschaft eingegangen und für Zwecke der Einheitsbewertung ein abweichender Stichtag für die Bewertung des nicht eingeschlagenen Holzes eingeführt. Die Vorschrift enthält somit eine notwendige Ausnahmeregelung.
Rz. 2– 4
Einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 5
Die Vorschrift des § 54 BewG ist mit dem BewG 1965 in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert in Kraft. Die Vorschrift ist unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung.
Rz. 6
§ 54 BewG war auch bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG eine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. Diese Verweisung ist jedoch obsolet geworden, da das BVerfG mit Entscheidung vom 23.6.2015 die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer rückwirkend für verfassungswidrig erklärt hat. Dem folgend hat der Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 2015 vorgeschrieben, dass auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer die Ermittlung des Grundbesitzwertes ab dem 1.1.2009 nach den Vorschriften des sechsten Abschnitts des Bewertungsgesetzes anzuwenden ist. Der ursprünglich nur für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des Bewertungsgesetzes enthält in § 172 BewG eine gleich lautende Vorschrift.
Rz. 7
Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat, verliert auch § 54 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2014 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen einer bis zum Jahresende 2019 vorliegenden Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst. Die Regelung des § 54 BewG findet sich daher künftig in § 235 Abs. 2 BewG.
Rz. 8– 9
Einstweilen frei.