I. Regelungsinhalt
Rz. 1
§ 179 BewG regelt im Rahmen der Grundbesitzbewertung die Bewertung der unbebauten Grundstücke, die grds. auf Basis der Grundstücksfläche und des maßgebenden Bodenrichtwerts erfolgt. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 in das BewG eingefügt worden; sie gilt mit Ausnahme des Satzes 4 für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009.
Rz. 2
§ 179 Satz 2 BewG ist durch Art. 1 des GrStRefUG vom 16.7.2021 redaktionell um die Wörter "vor dem Bewertungsstichtag" ergänzt worden.
Rz. 3
§ 179 Satz 4 BewG ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie vom 7.12.2011 geändert worden und ermöglicht es der Finanzverwaltung, in bestimmten Fällen den Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. Die Neufassung ist für Bewertungsfälle, deren Stichtag nach dem 13.12.2011 liegt, anzuwenden.
Rz. 4– 5
Einstweilen frei.
II. Verwaltungsanweisungen
Rz. 6
Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung. Ergänzend zu den ErbStR 2019 sind die Erbschaftsteuer-Hinweise – ErbStH 2019 – vom 19.12.2019 ergangen, die auch Hinweise auf den ausgewählten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht geben.
Rz. 7
Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 sind grundsätzlich in allen Erwerbsfällen anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind. Faktisch sind sie jedoch in allen offenen Fällen anzuwenden, da bisher ergangene Anweisungen, die mit den ErbStR 2019 bzw. ErbStH 2019 im Widerspruch stehen, nicht mehr anzuwenden sind. Die ErbStR 2019 und ErbStH 2019 stellen für die Finanzbehörden – nicht aber die Finanzgerichte – bindende Weisungen dar.
Rz. 8
Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 sind an die Stelle der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 vom 19.12.2011 – ErbStR 2011 – und der Erbschaftsteuer-Hinweise vom 19.12.2011 – ErbStH 2011 – getreten. Beide hatten zuvor die gleich lautenden Erlasse zur Bewertung des Grundvermögens vom 5.5.2009 – GV-Erlass vom 5.5.2009 – abgelöst.
Rz. 9
Für die für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 geltende Grundbesitzbewertung sind ergänzend zu den obigen Verwaltungsanweisungen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.3.2023 zur Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 – AEBew JStG 2022 – maßgebend. Die AEBew JStG 2022 tragen im Wesentlichen den durch das Jahressteuergesetz 2022 erfolgten Rechtsänderungen Rechnung; letztere haben den § 179 BewG allerdings nicht unmittelbar tangiert.
Rz. 10
Einstweilen frei.