Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Inhalt und Entstehung
Rz. 1
Die Vorschrift des § 171 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz neu in das BewG eingefügt worden ist, erweitert bei forstwirtschaftlichen Betrieben den Begriff der umlaufenden Betriebsmittel in Bezug auf das eingeschlagene Holz. Sie stellt eine notwendige Ergänzung zu § 158 Abs. 3 Nr. 2 BewG dar und entspricht inhaltlich dem § 53 BewG.
Rz. 2
Die Abgrenzung zum Überbestand erfolgt dabei über den jährlichen Nutzungssatz des forstwirtschaftlichen Betriebes. Dabei ist der Gesetzgeber von sogenannten Nachhaltsbetrieben ausgegangen; also Betrieben, bei denen der vorhandene Baumbestand eine planmäßige jährliche Holznutzung ermöglicht. Bei aussetzenden Betrieben tritt an die Stelle des Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.
Rz. 3
Beim Nutzungssatz handelt es sich grundsätzlich um eine Bemessungsgrundlage für Zwecke der Tarifermäßigung nach § 34b EStG, die jedoch auch im Rahmen der Bewertung Gültigkeit hat. Er wird auf Antrag durch die Forstsachverständigen der Finanzverwaltung festgesetzt. Die Mitteilung über den festgesetzten Nutzungssatz ist kein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung und kann als unselbständige Besteuerungsgrundlage nur im Rahmen des Feststellungs- oder Festsetzungsverfahrens abgabenrechtlich überprüft werden.
Rz. 4– 5
Einstweilen frei.
II Anwendungszeitpunkt und Anwendungsbereich
Rz. 6
§ 171 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden (vgl. § 205 Abs. 1 BewG).
Rz. 7
Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015 auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer für alle nach dem 31.12.2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge anzuwenden (§§ 8 Abs. 2, 23 Abs. 14 GrEStG).
Rz. 8– 9
Einstweilen frei.