Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 174 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden ist, bestimmt einen abweichenden Bewertungsstichtag für bestimmte gärtnerische Nutzungen in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der Regelungsinhalt bezieht sich allerdings nur auf die Bewirtschaftungsverhältnisse beim Anbau von Baumschulgewächsen sowie dem Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen. Die Vorschrift entspricht in den Absätzen 1 und 2 dem für die Einheitsbewertung geltenden § 59 BewG.[3] Lediglich Absatz 3 ist vom Regelungsinhalt her neu.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG[5] durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015[6] auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer für alle nach dem 31.12.2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge anzuwenden (§§ 8 Abs. 2, 23 Abs. 14 GrEStG).

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Vorschrift dient der Bewertungserleichterung, da sich die Bewirtschaftungsverhältnisse zu bestimmten Stichtagen besser ermitteln lassen als zum eigentlichen Bewertungsstichtag. Generell gilt jedoch, dass die für den Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche und die Anbaufläche für Gemüse, Blumen und Zierpflanzen nach § 161 Abs. 1 BewG zu ermitteln sind (vgl. dazu § 161 BewG Anm. 7 ff.). Der abweichende Bewertungsstichtag bezieht sich somit ausschließlich auf die Bewirtschaftungsverhältnisse. Durch die Festlegung auf einen bestimmten Stichtag verfolgt § 174 BewG nicht zuletzt auch den Zweck, Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern. So wird durch die Vorschrift sichergestellt, dass für das Besteuerungsverfahren eine einheitliche Grundlage geschaffen wird und insbesondere verhindert, dass bei der Übertragung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft durch eine optimierte Terminswahl steuerliche Vorteile entstehen.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140.
[3] § 59 BewG galt über § 142 Abs. 1 Satz 1 BewG auch für die Bedarfsbewertung.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[6] StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024

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