Rz. 1
[Autor/Stand] Jede aus einem steuerbaren Erwerbsvorgang resultierende Bereicherung ist erbschaft-/schenkungsteuerpflichtig, soweit sie nicht ausdrücklich nach §§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16–18 ErbStG steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Mit der Regelung des als Wertermittlungsnorm kodifizierten § 13 ErbStG zählt der Gesetzgeber katalogmäßig die Fälle auf, in denen er – ausnahmsweise[2] – aus sachlichen Gründen und unter besonderen Voraussetzungen vollständig oder teilweise auf die Besteuerung verzichten will. Weitere sachliche Steuerbefreiungen enthalten § 18 ErbStG sowie § 3 Abs. 4 Satz 3 und § 11 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" v. 2.8.2000[3]. Im Umkehrschluss bestätigen diese Regelungen die Steuerbarkeit der einschlägigen Erwerbsvorgänge.[4]
Rz. 2
[Autor/Stand] Technisch ist der Erwerb im Umfang der jeweiligen Steuerbefreiung zu kürzen. Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 ErbStG, die grundsätzlich im Steuerentstehungszeitpunkt erfüllt sein müssen (§ 11 ErbStG; Ausnahmen: § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. aa ErbStG [s. Anm. 14]; § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c Satz 1 ErbStG [s. Anm. 26.3 ff.]; § 13 Abs. 1 Nr. 15 Alt. 2 ErbStG [s. Anm. 139])[6], geschieht von Amts wegen. Dabei ist jede Regelung separat anwendbar (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ErbStG) und eine kumulative Anwendung der Befreiungsnormen daher nicht ausgeschlossen.[7]
Rz. 3
[Autor/Stand] Mit dem ErbStRG v. 24.12.2008[9] wurde die Vorschrift geändert und ergänzt. Betroffen sind die Regelungen in Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4a, 7, 9 und 18; hinzu kamen Nrn. 4b und 4c. Die insoweit neu gefassten bzw. neuen Normen gelten grundsätzlich nur für Erwerbe mit Steuerentstehungszeitpunkten nach dem 31.12.2008 (§ 37 Abs. 1 ErbStG). Sie können jedoch bei Erwerben von Todes wegen auch schon für Steuerentstehungszeitpunkte nach dem 31.12.2006 anwendbar sein, wenn der/die Erwerber dies nach Art. 3 ErbStRG – bis spätestens 30.6.2009 – beantragt hat/haben (s. aber § 37 ErbStG, insb. Anm. 27 und 28).[10] Zur Änderung durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[11] s. Anm. 5 und 21. Zu den weiteren Änderungen durch das StÄndG 2015 v. 2.11.2015[12] und das Gesetz zur Neuregelung des Kulturschutzrechts v. 31.7.2016[13] s. Anm. 163 ff. und 11.2.
Rz. 4
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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